Mit seinem Urteil vom 07.04.2011 (Aktenzeichen: VII ZR 209/07) hat der BGH, entgegen der bisher nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die Klausel eines Formulararchitektenvertrages, nach der der Auftraggeber lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, für unwirksam erklärt.
(firmenpresse) - Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines sog. Einheitsarchitektenvertrags führte zum Streit zwischen dem Auftraggeber für die Errichtung eines Einfamilienhauses und seinem Architekten. Dieser beanspruchte Resthonorar in Höhe von 63.824,33 €. Der Bauherr rechnete mit weit überschießenden Schadensersatzforderungen auf.
Die Vorinstanz entschied zugunsten des Architekten. Da sich die Klärung der Frage, ob ein Mangel tatsächlich vorliege, meist über Jahre hinziehe, könne der Auftraggeber den Honoraranspruch für erhebliche Zeit blockieren, so das zentrale Argument. Der BGH sah in dem Aufrechnungsverbot jedoch eine erhebliche und unzumutbare Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Im schlechtesten Fall würde die streitige Klausel nämlich bewirken, dass der Auftraggeber eine mangelhafte und unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten zustünden. Dieses Missverhältnis sei nicht hinnehmbar.
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