Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der diese Befristung rechtfertigt. In seinem Verfahren Aktenzeichen 7 AZR 194/09 hatte das Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer solchen Abrede zu entscheiden.
(firmenpresse) - Über die Befristungsabrede waren die Vertragsparteien in Streit geraten, weil Vertreterin und Vertretene unterschiedliche Tätigkeiten ausübten und auch unterschiedlichen Entgeltgruppen des geltenden Tarifvertrags zugeordnet wurden. Begründet wurde die Befristung mit dem Sonderurlaub der vertretenen Mitarbeiterin.
Mit ihrer Klage gegen die Befristung hatte die Vertreterin schließlich in allen Instanzen Erfolg. Mit Urteil vom 12.01.2011 entschied das BAG, dass die Befristung unwirksam sei. Zwar sei eine sog. mittelbare Vertretung, bei der die Vertretungskraft die Stammkraft nicht unmittelbar ersetzt, sondern andere Tätigkeiten ausübe, grundsätzlich zulässig. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung der befristet beschäftigten Arbeitskraft und dem durch die Abwesenheit der Stammkraft ausgelösten Arbeitskraftbedarf bestehe. Erfülle die Vertretungskraft andere Aufgaben als die Stammkraft, sei ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem vertretenen Mitarbeiter diese Tätigkeit kraft seines Direktionsrechts auch hätte übertragen können. Dies sei vorliegend aufgrund der Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen allerdings nicht der Fall gewesen, so dass hier der für die Befristung erforderliche Sachgrund entfalle.
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