In seinem Beschluss vom 07. Februar 2011 hat das Kammergericht Berlin nicht miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind übertragen. Die Mutter hatte zuvor die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung verweigert.
(firmenpresse) - In seiner Begründung verweist das KG auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010. Danach ist, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Da Vater und Kind von Geburt an ein vertrauensvolles Verhältnis haben, das der Vater unter hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand aufrecht erhält, entspricht es nach Ansicht der Richter dem Kindeswohl, wenn die elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt werde. So sei gewährleistet, dass beide Eltern an wichtigen Entscheidungen für das Kind gleichberechtigt teilhaben. Der Wunsch der Mutter an der Beibehaltung des alleinigen Sorgerechts trete daher hinter dem Kindeswohl zurück. Lediglich das alleine Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibe bei der Mutter, um eine Rückkehr in den Beruf ab dem dritten Geburtstag des Kindes nicht unnötig zu erschweren.
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