(ots) - Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage eines
HIV-positiven Chemielaboranten abgewiesen, dessen Arbeitgeber ihm in
der Probezeit wegen der Infektion gekündigt hatte. Dazu erklärt die
Deutsche AIDS-Hilfe (DAH):
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist enttäuschend, denn es hat
offenbar nicht anerkannt, dass der 24-jährige Sebastian F. (Name
geändert) aufgrund seiner HIV-Infektion unter dem besonderen Schutz
des Allgemeinen Gesetzes zur Gleichbehandlung (AGG) stand. Das AGG
schützt vor einer Kündigung aufgrund von Behinderungen - auch während
der Probezeit.
DAH-Vorstandsmitglied Winfried Holz: "Das Arbeitsgericht hat die
Gelegenheit verpasst, Rechtsgeschichte zu schreiben. Es hätte bei
dieser Gelegenheit klar stellen können, dass auch Menschen mit HIV
und andere chronisch Kranke durch das AGG vor Diskriminierung
geschützt sind."
HIV-Infektionen oder chronische Erkrankungen werden im Gesetz
nicht explizit genannt, der Diskriminierungsschutz bezieht sich aber
nach Auffassung der Deutschen AIDS-Hilfe natürlich auch auf
Behinderungen, die durch HIV entstanden sind. Das Bundesministerium
für Gesundheit teilt diese Einschätzung in seinem 'Bericht zum
Aktionsplan zur Umsetzung der HIV/AIDS-Bekämpfungsstrategie der
Bundesregierung'. Und die Versorgungsämter stufen eine HIV-Infektion
auch dann als zehnprozentige Behinderung ein, wenn noch keine
klinischen Symptome auftreten.
Die Deutsche AIDS-Hilfe fordert schon lange, den Schutz vor
Diskriminierung aufgrund von chronischen Krankheiten im AGG
ausdrücklich festzuschreiben. "Immer wieder wird uns von Ausgrenzung
und rechtswidrigen Kündigungen berichtet", sagt DAH-Vorstand Winfried
Holz. "Menschen mit HIV müssen zuverlässig vor Diskriminierung im
Arbeitsleben geschützt werden!"
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber, die Eckert und Ziegler
EuroPet GmbH, während der Probezeit im Rahmen der betriebsärztlichen
Untersuchung einen HIV-Test durchgeführt. Die Kündigung erfolgte dann
mit Verweis auf das positive Testergebnis. Als Begründung gab das
pharmazeutische Unternehmen an, es müsse seine Kunden vor einer
HIV-Infektion schützen.
"Diese Argumentation ist absurd", sagt Silke Eggers,
DAH-Referentin für soziale Sicherung und Versorgung. "Es bestand
keinerlei Gefahr für Kollegen oder Kunden. Im Arbeitsalltag kann HIV
nicht übertragen werden. Ein HIV-Infektion ist prinzipiell kein
zulässiger Kündigungsgrund."
Sebastian F. und sein Anwalt wollen nun die schriftliche
Urteilsbegründung abwarten und dann voraussichtlich Berufung
einlegen.
Die Deutsche AIDS-Hilfe bietet Arbeitgebern an, sie im Umgang mit
dem Thema HIV am Arbeitsplatz zu unterstützen, zum Beispiel durch
Informationsveranstaltungen für Führungskräfte und Belegschaften.
Weitere Informationen: www.aidshilfe.de
Pressekontakt:
Deutsche AIDS-Hilfe
Holger Wicht
Referent für Öffentlichkeitsarbeit/Pressesprecher
030 69 00 87 16
holger.wicht(at)dah.aidshilfe.de