(firmenpresse) - Wegen pflichtwidriger Anlagefalschberatung verurteilte das LG Paderborn erstinstanzlich die agierende Anlageberatungsgesellschaft. Dem Rechtsstreit lag die der dortigen Anlageberatungsgesellschaft zum Vorwurf gemachte Falschberatung der Anlegerin zugrunde, welcher im geführten Beratungstermin nicht die Langfristigkeit dieser unternehmerischen Beteiligung mitgeteilt wurde.
„Anlässlich der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die beklagte Anlagefirma nicht beweisen, dass der Anlegerin zeitlich weit vor Zeichnung das Emissionsprospekt überlassen wurde, diese auch nicht beweisen konnte, die dortige Anlegerin über die einer SHB-Beteiligung unternehmerischen Risiken vollumfänglich aufgeklärt zu haben“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welchen diesen Prozess für die dortige Anlegerin als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht führte.
Frau Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter:
„Immer wieder ist festzustellen, dass Anleger über die einer Unternehmensbeteiligung spezifischen Risiken entweder überhaupt nicht oder nur äußerst unzureichend informiert werden, es auch nicht selten vorkommt, dass ein Verkaufsprospekt falsche Angaben zur tatsächlichen Situation der Gesellschaft enthält“.
Rechtsfolge eines entsprechenden Rückabwicklungsbegehrens ist neben der Rückzahlung der bereits in die Fondsgesellschaft geleisteten Beträge auch die Freistellung hieraus, was für viele Anleger dann bedeutsam ist, wenn sie sich über eine fixe Haftsumme an einer Gesellschaft beteiligt haben, welche sie ratenweise bedienen, so z.B. bei der in finanziellen Schieflage geratenen „Albis KG“.
Aber Verjährung droht!
Zwar besteht in der Regel nicht das Risiko, dass die Ansprüche der Anleger verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Anleger die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat. Allerdings ist zum Jahresende Vorsicht geboten.
Für alle vor dem 01.01.2002 gezeichneten Beteiligungen besteht eine absolute kenntnisunabhängige Verjährungsgrenze von 10 Jahren. Folge ist, dass Ansprüche aus diesen Fondsbeteiligungen zum Stichtag 31.12.2011 endgültig verjähren, sollten nicht verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. empfiehlt betroffenen Anlegern sich fachkundig beraten zu lassen, der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hierzu jedem Anleger die Möglichkeit bietet, eine kostenfreie Erstbewertung zu erhalten.
Weitere Informationen unter info(at)schutzverein.org.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
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