Das Landgericht Bonn (Az.: 11 O 35/11) gab einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt, welche den kleingedruckten Teil eines Handy-Angebots beanstandet hatte.
(firmenpresse) - Längst haben wir uns an die typischen Angebote für Mobiltelefone gewöhnt, welche aus einem blickfangmäßigen Herausstellen eines günstigen Kaufpreises bestehen, wobei dieser jedoch nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags gilt, für den zusätzliche einmalige oder laufende Kosten anfallen.
Grundsätzlich ist dieses Herausstellen des Kaufpreises, welcher seinerseits jedoch keinen Endpreis darstellt, wie auch die gängige Praxis zeigt, rechtlich nicht zu beanstanden, da der Verbraucher nicht davon ausgehen wird, dass er das Telefon zu einem extrem günstigen Preis oder gar kostenlos erwerben kann.
Voraussetzung ist allerdings, dass die durch den Netzzugang zusätzlich anfallenden Kosten in hinreichend deutlicher Weise angegeben werden. Andernfalls liegt in dem Angebot ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
§ 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt zudem, dass Preisangaben dem "Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen" sind.
Das vorliegend abgemahnte Angebot dürfte wohl einen Extremfall darstellen, da nach Angaben der Verbraucherzentrale die kleingedruckten Preisangaben selbst mithilfe einer Lupe nicht zu entziffern gewesen seien. Zusätzlich sei der Text dunkel auf dunklem Hintergrund gedruckt.
Im Regelfall sind kleingedruckte Angaben über zusätzliche Kosten nicht zu beanstanden, sofern sie gut lesbar und vollständig sind, was insbesondere die nicht verbrauchsabhängigen Kosten sowie die Mindestvertragslaufzeit betrifft. Außerdem müssen diese Angaben räumlich eindeutig dem blickfangmäßig platzierten Angebot zuzuordnen sein. Letzterer Anforderung wird durch die üblichen Sternchentexte in der Regel genügt.
Fazit
Die Rechtsprechung unterschätzt zwar nicht die Urteilsfähigkeit des Verbrauchers und hat die heute gängige Praxis der Handy-Angebote über viele Jahre hinweg in zahlreichen Entscheidungen bestätigt, welche den Anbietern eine Orientierung bei der Gestaltung derartiger Angebote ermöglichen. Dennoch bestehen auch hier, wie das Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 11 O 35/11) zeigt, Grenzen, deren Überschreitung eine unnötige Abmahnung nach sich ziehen kann.
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