(firmenpresse) - Dass die schönste Steuerersparnis einem Anleger nichts bringt, wenn sich die oftmals als großartig beworbenen Chancen aus diesem Engagements nicht realisieren, müssen aktuell Anleger der Schiffsfondsbeteiligung mit der Bezeichnung „Flottenfonds X“, einer von der Lloyd Fonds AG angebotenen Beteiligung zur Kenntnis nehmen.
Emittentinnen dieser Vermögensanlagen sind die MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. die MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, beide aus Hamburg.
Nach Auskunft verschiedener Anleger gegenüber dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bleiben die prospektierten Ausschüttungen weit hinter den Erwartungen zurück, vielen Anleger diese Beteiligungsform aber als „sicher“ von den agierenden Anlageberatern/Bankgesellschaften zur Zeichnung angedient wurden.
Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hierzu:
„Grundsätzlich ist im Rahmen einer Anlageempfehlung jeder Anleger vor seiner Beitrittsentscheidung darauf hinzuweisen, dass einer Fondsbeteiligung als unternehmerischer Beteiligung spezifische Verlustrisiken immanent sind, die Anlageberatung ein zutreffendes Bild über die Beteiligung vermitteln muss. Zudem hatte der BGH bereits 2009 entschieden, dass die Bank ihren Kunden ungefragt offenlegen muss, dass und in welcher Höhe sie Vergütungen von dritter Seite dafür erhält, dass der Kunde gerade diesen Fonds zeichnet. Im Emissionsprospekt zum Flottenfonds X finden sich um mögliche Zahlungen an die diese Beteiligung mitunter empfehlenden Kreditinstituten nichts, nach der Rechtsprechung des BGH von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen indes stets dann auszugehen ist, wenn Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen werden, aber nicht erkennbar ist, dass sie – hinter dem Rücken des Anlegers – an die beratende Bank fließen. In der Regel wurden die gezahlten Rückvergütungen von den agierenden Bankberatern im Beratungsgespräch dem Kunden auch nicht offengelegt, obwohl diese hierzu verpflichtet wären“.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bietet betroffenen Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen an.
„Gerade zum Jahresende empfiehlt es sich immer, auch verjährungsrechtlich einen Schadensfall prüfen zu lassen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche zudem alle Anleger darauf hinweist, dass mögliche Schadensersatzansprüche aus sogenannten „Altfällen“, also aus Beteiligungen, welche vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, kenntnisunabhängig zum Jahresende verjähren, diese Verjährung nur durch verjährungshemmende Maßnahmen gehemmt werden kann.
Weitere Informationen unter info(at)schutzverein.org.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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