Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (Rechtssache T 508/08) entschied das Europäische Gericht erster Instanz (EuG), dass die Form eines Lautsprechers des Herstellers Bang & Olufsen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann.
(firmenpresse) - Das Gericht ist in dem vorliegenden Fall der Auffassung, einer Eintragung stehe das absolute Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 e iii) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) entgegen, wonach die Form einer Ware nicht als Marke eingetragen werden darf, sofern die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Das Gericht gesteht der Vorschrift, welche in identischer Form auch im deutschen Markengesetz verankert ist, offensichtlich einen breiteren Anwendungsbereich zu, als die deutsche Rechtsprechung dies bislang tut.
Grundsätzlich kann die Form einer Ware markenrechtlich geschützt werden. Um jedoch unbillige Monopolisierungen von Warenformen zu unterbinden, nennt das Gesetz bestimmte Ausschlussgründe.
Am einfachsten erschließt sich sicherlich der Zweck des Art. 7 Abs. 1 e ii) GMV, wonach solche Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, welche ausschließlich der Erreichung eines technischen Zwecks dienen.
Selbstverständlich müssen funktional bedingte Formen für alle Marktteilnehmer verfügbar bleiben. Die Vorschrift markiert zudem eine klare Grenze zu den technischen Schutzrechten, also Patenten und Gebrauchsmustern. Ohne eine derartige Vorschrift wäre es denkbar, die Form eines patentierten Mechanismus als dreidimensionale Marke eintragen zu lassen und somit über den Ablauf des Patentschutzes hinaus praktisch unbegrenzten zeitlichen Schutz zu erlangen.
Der Ausschlussgrund des Art. 7 Abs. 1 e iii) GMV markiert dagegen gewissermaßen eine Grenze zum Urheber- und Geschmacksmusterrecht (Designrecht), wobei hier allerdings ein kumulativer Schutz möglich ist.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das Design des Lautsprechers ein wesentliches Element der Markenstrategie des Herstellers verkörpere. Aus den Marketingumständen ergebe sich, dass das Design des Produkts stets an erster Stelle hervorgehoben werde. Der Lautsprecher werde gewissermaßen als Skulptur zur Wiedergabe von Musik wahrgenommen. Daher verleihe die Form der Ware einen wesentlichen Wert i. S. d. Art. 7 Abs. 1 e iii) GMV.
Der Bundesgerichtshof nimmt demgegenüber an, der Anwendungsbereich des gleichlautenden § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beschränke sich auf die Fälle, in denen der Verbraucher allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann (BGH, Beschluss vom 24. 5. 2007 - I ZB 37/04 - Fronthaube). Dies sei etwa bei Kunstwerken der Fall.
Stelle dagegen in den Augen des Verbrauchers nicht allein die ästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke nicht entgegen, auch dann nicht, wenn es sich um eine besonders gelungene Gestaltung handele. (BGH, Beschluss vom 24. 5. 2007 - I ZB 37/04 - Fronthaube).
Der Nutz- und Verwendungszweck einer Lautsprecherbox ergibt sich aber zweifellos nicht nur aus rein ästhetischen Gesichtspunkten, weshalb das Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 e iii) GMV / § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nach dieser Rechtsprechung nicht eingreifen würde.
Fazit
Zunächst bleibt abzuwarten, ob das Urteil Bestand hat. Denn Bang & Olufsen können gegen das Urteil des EuG Rechtsmittel einlegen und den Streit somit vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bringen, der rein theoretisch auch anders entscheiden könnte.
Sollte der EuGH dem EuG Recht geben, könnte die vorgenannte bislang eher wenig beachtete Vorschrift somit in Zukunft zumindest für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen häufiger zum "Stolperstein" werden, sofern gerade die Form der Ware (die als Marke angemeldet werden soll) Ausdruck eines besonderen und daher stark beworbenen Designs der Ware ist, das letztlich für den Kaufpreis, also den Wert der Ware bestimmend ist.
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