Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 2674/10) muss sich ein Steuerpflichtiger Fehler der von ihm verwendeten Steuersoftware wie das Verschulden eines Steuerberaters zurechnen lassen.
(firmenpresse) - Der Sachverhalt
In dem durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall (Az.: 3 K 2674/10), hatte ein Steuerpflichtiger seine Einkommenssteuererklärung 2008 mit einer nicht amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware erstellt.
Diese Steuererklärung hat der Steuerpflichtige und spätere Kläger dann elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Nachdem der Kläger seinen Steuerbescheid für das Jahr 2008 erhalten hatte, beantragte der Kläger beim zuständigen Finanzamt, diesen Steuerbescheid zu seinen Gunsten zu ändern, da er Kinderbetreuungskosten in Höhe von ca. 4.000 € bisher nicht angegeben habe.
Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei der Erstellung der Steuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können.
Das Finanzamt hat diesen Änderungsantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger ein grobes Verschulden hinsichtlich der Nichtangabe der Kinderbetreuungskosten treffe. Durch die Anlage „Kind“ hätte sich dem Kläger diese steuerliche Begünstigung aufdrängen müssen und auch in den Erläuterungen zur Steuererklärung hätte er sich informieren können.
Zur Begründung seiner daraufhin eingereichten Klage trug der Kläger vor, dass er seine Steuererklärung mit einer handelsüblichen Steuersoftware erstellt habe, wo ihm das Steuerformular nicht mehr automatisch angezeigt worden sei, ihn selbst träfe daher kein eigenes Verschulden.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz führte zur Begründung aus, dass grob fahrlässiges Handeln insbesondere dann vorläge, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe.
Der Steuerpflichtige könne sich dann nicht entschuldigen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerlich nicht ausgebildete Laien.
Vorliegend hätte sich der Kläger, so wie vom Finanzamt vorgetragen, durch Studium des Steuererklärungsformulars und der Anleitung zur Steuererklärung selbst die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungspflichten erkennen können.
Und auch das Vorbringen des Klägers, die Steuersoftware habe nicht auf die Kinderbetreuungskosten hingewiesen, könne den Kläger nicht exkulpieren. Denn die Rechtsprechung, dass sich ein Steuerpflichtiger ein Verschulden seines steuerlichen Beraters entgegenhalten lassen muss, müsse auch bei der Verwendung von Steuersoftware gelten. Wenn vom Steuerpflichtigen verwendete Steuersoftware nicht den gleichen Funktionsumfang bietet, wie die amtlich bereitgestellte Steuererklärungssoftware, dann habe der Steuerpflichtige sich auch dadurch entstehende etwaige Fehler zuzurechnen.
Fazit
Jeden Steuerpflichtigen treffen insbesondere bei der Abgabe von Steuererklärungen gesteigerte Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Finanzverwaltung. Vor einem allzu sorglosen Umgang mit inoffizieller Steuersoftware ist daher dringend zu warnen.
Die Nutzung der von der Finanzverwaltung unter www.elster.de zur Verfügung gestellten amtlichen Steuersoftware minimiert das Risiko der schuldhaften Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung bereits erheblich. So hat beispielsweise das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 27. September 2011, 1 K 43/11 entschieden, dass bei Überlesen eines Hinweises im Elster-Formular kein Verschulden des Steuerpflichtigen begründet wird. Im Zweifel sollte aber zusätzlich auch immer ein geeigneter Steuerfachmann hinzugezogen werden.
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