PresseKat - Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR – Bedenkliches Sanierungskonzept

Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR – Bedenkliches Sanierungskonzept

ID: 526165

(firmenpresse) - Die Fondsverwaltung der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR hatte für den 04.11.2011 zu einer Gesellschafterversammlung nach Berlin geladen. Dort sollte ein Sanierungskonzept des Fonds vorgestellt werden, das erhebliche Belastungen für die Anleger zur Folgen haben dürfte.

„Gesellschafter in Form einer Fonds-GbR haben erhöhte Haftungsprobleme, welche jedem Anleger indes zeitlich weit vor Zeichnung mitzuteilen sind. Immer wieder lässt sich feststellen, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an einem GbR-Fonds zur Zeichnung empfohlen hatten, in den wenigsten Fällen darauf hingewiesen hatten, dass bei einer Beteiligung an einer GbR der Anleger grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen haftet“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche betroffenen Anlegern grundsätzlich auch aus verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten eine fachkundige Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche empfiehlt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist jeder Anlageberater zu einer anleger- aber auch zu einer objektgerechten Beratung verpflichtet. Im Rahmen einer objektgerechten Beratung muss der Anlageberater die einer Beteiligungsform immanenten Risiken, allen voran also das unternehmerische Risiko, darlegen. Außerdem muss ein Anleger vor Zeichnung darauf hingewiesen sein, dass beispielsweise Fondsbeteiligungen in der Gesellschaftsform der atypisch stillen Gesellschaft bzw. einer GbR-Gesellschaft grundsätzlich nicht als Altersvorsorgemodell verwandt werden können, gerade der Gesellschaftsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts immense Haftungsrisiken immanent sind.

„Erweist sich die einem Anleger zuteil gewordene Anlageberatung als fehlerhaft, so hat der Anleger grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, in diesem Fall der Anleger nicht nur die Rückabwicklung seiner Beteiligung und somit die Auszahlung des Investitionsbetrages verlangen kann, sondern ihm darüber hinaus auch die Zinsen für eine ansonsten getätigte alternative Anlage zustehen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..





Bankberater sind ferner verpflichtet, auf die weiters von der Fondsgesellschaft generierten Vertriebsprovisionen im Rahmen des Anlageberatungsgespräches hinzuweisen.

Weitere Informationen unter info(at)schutzverein.org.

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Bereitgestellt von Benutzer: Schutzverein
Datum: 23.11.2011 - 16:18 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Bettina Wittmann
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 23.11.2011

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