Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassene 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zur Umplanung des Grundwassermanagements für den Bau des neuen Tiefbahnhofs in Stuttgart für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und gab damit einer Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) statt. Nach Behebung der festgestellten Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens kann die Baumaßnahme fortgesetzt werden.
(firmenpresse) - Das dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für das Projekt Stuttgart 21 zugrundeliegende Grundwasserkonzept sah ursprünglich den Bau von drei einzelnen Infiltrationswasseraufbereitungsanlagen und einer Überschusswasseraufbereitungsanlage an insgesamt vier Standorten in der Nähe des bestehenden Hauptbahnhofs-gebäudes vor. Mit dem Bescheid zur 5. Planänderung ließ das Eisenbahn-Bundesamt die Zentralisierung dieser Anlagen an einem Standort zu. Es ging hierbei von der Vorstellung aus, dass der bisherige Planfeststellungsbeschluss nur hinsichtlich des neuen zentralen Technikgebäudes für die Wasserbehandlung geändert werden müsse, die dem Betrieb der neuen Anlage als Nebenanlagen dienenden zahlreichen Rohrleitungen, Grundwassermessstellen und Infiltrationsbrunnen aber außer Betracht bleiben könnten, weil sie als reine Ausführungsplanung nicht planfeststellungsbedürftig seien.
Der VGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die genannten Nebenanlagen nicht getrennt von der Umplanung des zentralen Technikgebäudes betrachtet werden dürften. Da diese notwendigerweise zum Betrieb der (neuen) Wasserbehandlungsanlage gehören, hätten diese im Rahmen des Verfahrens zur 5. Planänderung berücksichtigt werden müssen. Das Eisenbahn-Bundesamt hätte im Rahmen der Bescheidung die Frage prüfen und planungsrechtlich bewältigen müssen, welche naturschutzrechtlichen Folgen der Bau dieser Nebenanlagen im Bereich des mittleren Schlossgarten insbesondere für die vom Juchtenkäfer besiedelten Bäume mit sich bringt.
Da während des Planänderungsverfahrens Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass – entgegen der bisherigen Erkenntnisse – im Bereich des Mittleren Schlossgartens eine Population des streng geschützten Juchtenkäfers nachgewiesen worden sei, hätte das Eisenbahn-Bundesamt den BUND im Planänderungsverfahren beteiligen müssen. Angesichts dieser Sachlage sei die Frage, ob der Bau der Rohrleitungen, Grundwassermessstellen und Infiltrationsbrunnen im Mittleren Schlossgarten zu relevanten Beeinträchtigungen dieser Population führe, bereits im Rahmen des Planänderungsverfahrens zu bewältigen gewesen und hätte nicht der Bauausführung vorbehalten werden dürfen.
Der VGH hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11
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