Der am 23. März 2006 durch die Europäische Kommission eingeführte Antidumpingzoll von 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteile aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, ist bekanntlich am 1. April 2011 ausgelaufen.
(firmenpresse) - Bereits im Februar 2011 hatte die Volksrepublik China als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ein sog. Streitschlichtungsverfahren angestrengt und die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen beantragt.
Mit Bericht vom 28. Oktober 2011 hat der für das Streitschlichtungsverfahren zuständige Ausschuss der Welthandelsorganisation der Klage Chinas gegen die von der Europäischen Union verhängten Antidumpingzölle zum Teil Recht gegeben.
Nach Auffassung der Welthandelsorganisation verstoße die Regelung der Europäischen Union, Strafzölle lediglich gegen einzelne Lieferanten und nicht für das gesamte Ausfuhrland China zu verhängen, gegen internationale Regeln des Welthandels. Auch die Höhe der Strafzölle sei unrechtmäßig, da bereits die normale Preisfindung der Exportware und nicht etwa nur unbillige Preisgestaltungen bestraft würden.
Entscheidungen der Welthandelsorganisation sind für deren Mitglieder rechtsverbindlich. Sie binden die Mitgliedsstaaten und damit auch die Europäische Union sowie deren Gerichte, insbesondere den Europäischen Gerichtshof.
Die Entscheidung der WTO vom 28. Oktober 2011 hat damit also auch durchaus Einfluss auf das nationale Abgabenrecht.
Problematisch ist, dass die von deutschen Importunternehmen in der Vergangenheit entrichteten Antidumpingzölle für Schuhware aus China in der überwiegenden Anzahl der betroffenen Fälle bereits endgültig festgesetzt und entrichtet sein dürften. Aufgrund der gegebenen formellen Bestandskraft der entsprechenden Abgabenbescheide können diese durch die gesetzlich zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe nicht mehr angegriffen werden und bilden daher nach wie vor die - wenn auch fehlerhafte - Rechtsgrundlage für die in der Vergangenheit festgesetzten und gezahlten Antidumpingzölle.
Es bleibt damit lediglich die Möglichkeit der Erstattung von Antidumpingzöllen nach nationalem Abgabenrecht. Gemäß Artikel 236 Zollkodex werden Einfuhrabgaben erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der festgesetzte Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Wird daher beispielsweise durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs die der festgesetzten Abgabe zugrundeliegende Rechtslage nachträglich geändert, führt dies zu einer Erstattung, wenn die Abgabe nach der geänderten Rechtslage zu hoch festgesetzt wurde.
Da Entscheidungen der Welthandelsorganisation die Europäische Gemeinschaft und damit auch den Europäischen Gerichtshof binden, besteht die Chance, dass auch auf Basis der WTO-Entscheidung vom 28. Oktober 2011 eine Erstattung der in der Vergangenheit festgesetzten und gezahlten Antidumpingzölle bezüglich deutscher Schuhimporte aus China erreicht werden kann.
Nach Artikel 236 Zollkodex ist der Antrag auf Erstattung vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner - also innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe der jeweiligen Abgabenbescheide - bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass jeder Tag zählt, da damit lediglich rückwirkend für maximal drei Jahre ein Antrag auf Erstattung der Antidumpingzölle auf chinesische Schuhe gestellt werden kann.
Es stellt sich damit die Frage, wie es sich mit den außerhalb dieser Antragsfrist festgesetzten und gezahlten Antidumpingzöllen verhält, die nach deutschem Zollrecht nicht erstattungsfähig sein sollen, aber gleichermaßen nach Auffassung der Welthandelsorganisation rechtswidrig erhoben wurden. Zur Frage der Durchbrechung der Bestandskraft eines Abgabenbescheides bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union ist vor dem Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 1 BvR 1395/11 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, sodass - wegen der durchaus gegebenen Vergleichbarkeit der Fälle - derzeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auch eine Erstattungsfähigkeit der Antidumpingzölle, die außerhalb der dreijährigen Erstattungsfrist festgesetzt wurden, herbeigeführt werden könnte.
Fazit
Sinnvollerweise sollten Erstattungsanträge damit nicht nur auf den gesetzlichen Dreijahreszeitraum beschränkt werden, sondern grundsätzlich alle seit Einführung der Antidumpingzölle für Schuhimporte aus China festgesetzten Abgaben umfassen. Zumindest aber hinsichtlich der innerhalb der Dreijahresfrist festgesetzten und gezahlten Antidumpingzölle sollte schnellstmöglich gehandelt und die entsprechende Erstattung der Strafzölle bei den zuständigen Zollbehörden beantragt werden. Hierbei sollte auf das offizielle Antragsformular der Zollverwaltung zurückgegriffen werden, welches wir Ihnen auf entsprechende Anforderung gerne zur Verfügung stellen.
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