PresseKat - Deutsche AIDS-Hilfe: Menschen mit HIV brauchen einen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung!

Deutsche AIDS-Hilfe: Menschen mit HIV brauchen einen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung!

ID: 553749

(ots) - In einem Rechtsstreit um eine Kündigung wegen HIV
in der Probezeit hat das Landesarbeitsgericht Berlin die Berufung des
entlassenen Chemielaboranten Sebastian F. abgewiesen, aber Revision
zugelassen.

Silke Klumb, Geschäftsführerin der Deutschen AIDS-Hilfe (DAH),
bedauert das Urteil, begrüßt aber die Möglichkeit, das
Bundesarbeitsgericht anzurufen: "Das Landesarbeitsgericht hat eine
Chance vertan, Rechtssicherheit für Menschen mit HIV und anderen
chronischen Krankheiten zu schaffen. Wir werden uns weiterhin dafür
einsetzen, diese Menschen unter den Schutz des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes zu stellen."

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Kündigungen
aufgrund bestimmter Diskriminierungsmerkmale auch während der
Probezeit. Zu diesen Merkmalen zählt eine Behinderung, eine
chronische Erkrankung wie HIV bislang aber nicht. Die Frage, ob "die
bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle",
lässt das Landesarbeitsgericht Berlin in seiner Pressemitteilung zur
Begründung seines Urteils offen. Das Gericht ist aber offenbar der
Meinung, dass es sich hier um eine Angelegenheit von grundsätzlicher
Bedeutung handelt, und hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht
zugelassen.

Die Deutsche AIDS-Hilfe will erreichen, dass künftig auch Menschen
mit chronischen Erkrankungen durch das AGG vor Diskriminierung
geschützt werden. Unterstützt wird sie dabei unter anderem von der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes und dem Büro zur Umsetzung von
Gleichbehandlung e.V..

Silke Eggers, DAH-Referentin für soziale Sicherung und Versorgung,
hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts für sehr bedenklich: "In
der Pressemitteilung zum Urteil erklärt das Gericht, eine
Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des
Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung




durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt. Dabei
ist HIV im normalen Arbeitsalltag überhaupt nicht übertragbar. Das
gilt auch und gerade für die Bedingungen, unter denen Sebastian F.
gearbeitet hat."

Der Kläger war vom Dezember 2010 bis zum Januar 2011 bei einem
Berliner Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent
beschäftigt gewesen und hatte bei einer betriebsärztlichen
Untersuchung wahrheitsgemäß angegeben, HIV-infiziert zu sein. Der
Arbeitgeber hatte ihm daraufhin (in der Probezeit) unter Einhaltung
der Kündigungsfrist gekündigt. Eine Klage gegen seine Entlassung
hatte das Arbeitsgericht Berlin im Juli 2011 abgewiesen (aidshilfe.de
berichtete).

Weitere Informationen: www.aidshilfe.de



Pressekontakt:
Silke Eggers
Referentin für soziale Sicherung und Versorgung der Deutschen
AIDS-Hilfe
Tel.: 030 / 69 00 87-73
E-Mail: silke.eggers(at)dah.aidshilfe.de


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Datum: 13.01.2012 - 16:48 Uhr
Sprache: Deutsch
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