Der Makler ist verpflichtet, Informationen, die er von dem Verkäufer erhalten hat, seinem Kunden wahrheitsgemäß weiterzugeben. Wenn er kaufentscheidende Informationen nicht wahrheitsgemäß weitergibt, verwirkt er in der Regel seinen Maklerlohnanspruch.
(firmenpresse) - In dem unlängst vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall verklagte eine Maklerin den Beklagten auf Zahlung von 16.422 EUR Maklerlohn. Dem Prozess war der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen als Streithelfer der Klägerin beigetreten. Das Erdgeschoß des Hauses stand leer, die übrigen 4 Wohnungen waren vermietet. Die Klägerin erhielt von der Hausverwaltung des Objekts ein Stammdatenblatt, in dem zu jeder Wohnung hinter dem Begriff „Miete“ ein bestimmter Betrag genannt wird, insgesamt rund 25.000 EUR. Die Klägerin inserierte das Objekt als „sichere Geldanlage in unruhigen Zeiten, ... gut vermietet ...“ Der Beklagte meldete sich auf das Inserat und besichtigte das Objekt. Hierbei übergab eine Mitarbeiterin der Klägerin dem Beklagten das Stammdatenblatt der Hausverwaltung und das von ihr erstellte Exposé, in welchem Nettomieteinnahmen von ca. 30.000 EUR behauptet werden. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Klägerin wegen der unzutreffenden Angaben der Höhe der Nettomieteinnahmen kein Anspruch auf Maklerlohn zustehe.
Das LG Berlin wies die Klage ab. Der Anspruch der Klägerin auf Maklerlohn sei nämlich in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt. Die Klägerin habe dem Beklagten die Höhe der Gesamtnettomiete des Objekts – entgegen eigenen besseren Wissens – falsch mitgeteilt und diese inhaltlich falsche Mitteilung auch nicht berichtigt, obwohl sie davon ausgehen musste, dass der Beklagte vor Vertragsschluss Wert auf die zutreffende Kenntnis von den tatsächlich erzielten Gesamtnettomieten in dem Objekt legte.
Ein Anspruch auf Maklerlohn sei nach § 654 BGB ausgeschlossen, wenn der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist. Nach der Rechtsprechung verwirke ein Makler seinen Lohnanspruch, wenn er zumindest in einer dem Vorsatz nahe kommender grob leichtfertiger Weise so deutlich den Interessen seines Auftraggebers zuwiderhandelt, dass er eines Lohnes unwürdig erscheint. Die Bestimmung des § 654 BGB solle den Makler bei Vermeidung des Verlustes seiner Vergütung anhalten, die ihm seinem Auftraggeber gegenüber obliegende Treuepflicht zu wahren.
Im vorliegenden Fall sei der Makler daher verpflichtet gewesen, solche Informationen an seinen Kunden weiterzugeben, die für diesen für den Abschluss des Vertrages ersichtlich von Bedeutung gewesen seien. Kläre ein Makler über solche Umstände nicht auf, sei regelmäßig von einer erheblichen Treuepflichtverletzung und daher von einer Verwirkung des Maklerlohns auszugehen. Zwar dürfe der Makler Informationen, die er von dem Verkäufer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft wiedergeben. Nur wenn sie für ihn ersichtlich unzutreffend sind, müsse er darauf hinweisen. Vorliegend habe die Klägerin dem Beklagten nicht die ihr von den Verkäufern mitgeteilte Nettomieteinnahmen aus dem Objekt, sondern – wissentlich – deutliche höhere Mieteinnahmen mitgeteilt. Dabei müsse ihr bewusst gewesen sein, dass die Höhe der Nettomieteinnahmen für den Käufer des Objekts in jedem Fall ein kaufentscheidendes Kriterium darstellt.
LG Berlin, Urteil vom 22.09.2011 - 5 O 430/10
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