Russischstämmige Programmiererin scheitert mit Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft.
(firmenpresse) - Eine seit längerem in Deutschland lebende russischstämmige Programmiererin, die gut deutsch spricht, bewarb sich auf eine Stellenanzeige für einen "Spezialist Softwareentwicklung (w/m)", in der unter dem Stichpunkt "Erwartungen" unter anderem "sehr gutes Deutsch und gutes Englisch" angegeben war. Der Bewerber sollte ausweislich der Stellenanzeige bei einem namhaften, fremden Unternehmen eingesetzt werden. Nachdem sie eine Absage erhalten hatte, klagte sie gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Entschädigung wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund ihrer russischen Herkunft. Erstinstanzlich verlangte sie zunächst eine Entschädigung in Höhe von 6 Monatsgehältern, in der Berufungsinstanz noch in Höhe von 9.000 Euro. Die Stellenanzeige sei ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien für Softwareentwickler keine sehr guten Deutschkenntnisse erforderlich.
Dem schlossen sich weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht an. Die Stellenanzeige sei kein Indiz für eine Diskriminierung. Denn aus der Anzeige ergebe sich, dass der Bewerber deutschlandweit und bei einem namhaften, fremden Unternehmen eingesetzt werden solle und dass im Rahmen der Tätigkeit eine umfassende deutschsprachige Kommunikation erforderlich sei. Die Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten seien daher durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt gewesen.
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