Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden, und zwar unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.
(firmenpresse) - In dem vom Bundesarbeitsgericht unlängst entschiedenen Fall machte die Klägerin die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der beklagte Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten der Klage auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter der Bedingung stehe, dass zum Auszahlungszeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, hinge nämlich davon ab, welcher Zweck mit der Zuwendung verfolgt werde. Knüpfe die Zahlung - wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, sei eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und halte einer Inhaltskontrolle stand.
Das Landesarbeitsgericht habe damit aufzuklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gelte, da die Klägerin behauptet habe, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.
BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10
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