Eine unzulässige Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verkäufers kann nicht nur nach den §§ 305 ff. BGB vom Vertragspartner angegriffen werden, auch Wettbewerber des Verwenders der AGB können sich dagegen zur Wehr setzen.
(firmenpresse) - Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08) verstößt eine Klausel wie „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und ist somit abmahnfähig.
Ein Garantieversprechen muss nämlich nach § 477 Abs. 1 BGB darauf hinweisen, dass dem Verbraucher bereits nach dem Gesetz gewisse Rechte zustehen und diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Wird ein Produkt als „neu“ erworben, stehen dem Verbraucher schon per Gesetz zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche zu. Im konkreten Fall erweckt das Garantieversprechen den Eindruck einer zusätzlichen Leistung, die dem Käufer sowieso zusteht. Mit dieser Werbung wird das Kaufverhalten des durchschnittlichen Verbrauchers unlauter beeinflusst und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liegt vor.
Fazit:
Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte man also nicht nur auf die Wirksamkeit im Verhältnis zu seinen Vertragspartnern bedacht sein, sondern auch durch Expertenrat Angriffsfläche für Abmahnungen durch Wettbewerber vermeiden.
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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