Die Empfehlung des Bundesrates zur Abschaffung der Künstlersozialkasse ist in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar. In den vergangenen 26 Jahren mussten die gesetzestreuen Verwerter diejenigen, die sich der Abgabe entziehen konnten, querfinanzieren. Seit knapp einem Jahr erfolgt eine verbesserte Überprüfung der Abgabepflicht, die in Kombination mit den um das zehnfache gestiegenen Bußgeldbeträgen bereits zu einer Senkung des Abgabesatzes geführt hat und damit eine gerechtere Verteilung der Lasten herbeiführt.
(firmenpresse) - Vor knapp einem Jahr, am 15. Juni 2007 trat eine Gesetzesnovelle zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Kraft, deren weitreichende Folgen für abgabepflichtige Unternehmen jetzt zu der Forderung des Bundesrats führten, das Gesetz abzuschaffen.
Das KSVG bietet die gesetzliche Grundlage für die soziale Absicherung von freischaffenden Künstlern. Als Mitglied der Künstlersozialversicherung müssen Künstler nur die Hälfte der Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aufbringen. Die andere Hälfte wird zum Teil von sogenannten Verwertern über die Künstlersozialabgabe und zum Teil durch einen Bundeszuschuss finanziert. Die Verwerter übernehmen also gleichsam den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungen der Künstler. Dies leuchtet unmittelbar ein, wo es sich um klassische Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen wie Verlage, Theater oder Museen handelt.
Abgabepflichtig kann jedoch branchenübergreifend jedes Unternehmen sein, von Banken über Einzelhandelsgeschäfte bis zu Handwerksunternehmen und Zahnarztpraxen. Wer Werbe- oder PR-Maßnahmen für das eigene Unternehmen von freien Mitarbeitern oder Personengesellschaften durchführen lässt oder z.B. für das eigene Betriebsfest eine Band oder andere Künstler engagiert, muss einen bestimmten Prozentsatz der gezahlten Entgelte zusätzlich an die Künstlersozialversicherung abführen. Das Gesetz verbietet es, diese Abgabepflicht auf die Künstler abzuwälzen.
In der bevorstehenden Sitzung des Bundesrates am 19.11.2008 soll unter TOP über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) entschieden werden. Hierzu haben einige Ausschüsse unter Federführung des Wirtschaftsausschusses eine Empfehlung abgegeben, die eine Abschaffung der Künstlersozialversicherung fordert. Die prompten Reaktionen von Pen, dem deutschen Kulturrat, Verdi aber auch zahlreichen Politikern wie etwa Bundesarbeitsminister Scholz und Kulturstaatssekretär Naumann haben dieser Empfehlung klar zurückgewiesen.
Die Empfehlung richtet sich im Kern weniger gegen die Erhebung der Künstlersozialabgabe, die seit nunmehr 26 Jahren von Verwertern künstlerischer Leistungen erhoben wird, als gegen die bessere Überprüfung der pflichtvergessenen Abgabeschuldner und deren Belastung mit Nachzahlungen. Seit Inkrafttreten der 3. Novelle zum KSVG ist die Überprüfung der Abgabepflicht von der Künstlersozialkasse auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen. Die Deutsche Rentenversicherung ist personell besser ausgestattet und die bisher nur stichprobenartige Überprüfung wird nunmehr flächendeckend durchgeführt. Dadurch werden mehr Unternehmen erfasst, die sich früher der Abgabepflicht entziehen konnten. Praktische Auswirkung der Novelle ist die bessere Verteilung der Kostenlast und größere Beitragsgerechtigkeit. Erste Auswirkung der Änderung ist folgerichtig die Senkung des Abgabesatzes um 0,5 Prozentpunkte auf 4,4 Prozent in der am 27.08.2008 in Kraft getretenen Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009.
Eine zweite Änderung der 3. Novelle zum KSVG war die empfindliche Anhebung der Bußgelder für Verstöße gegen das Gesetz von bisher maximal 5.000 € auf bis zu 50.000 €. Ziel der Gesetzesänderung ist es, gerade diejenigen Unternehmen zu erfassen, die sich bisher der Abgabepflicht aus Unkenntnis oder ganz bewusst in Umgehung ihrer Meldepflicht entziehen konnten.
Der Bundesrat rügt in seiner Empfehlung die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Dies ist jedoch keine Besonderheit der Künstlersozialabgabe. Auch bei anderen gesetzlichen Abgabevorschriften verschließt sich dem Laien der Anwendungsbereich und er muss sich professionell von einem Steuerberater oder spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
So verständlich der Unmut zur Zahlung der Abgabe ist, so geht die Empfehlung doch an der Sache vorbei. Produktiver wäre die Empfehlung gewesen, sich umfassend über die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Unternehmern, die nur gelegentliche künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, stehen eine Vielzahl rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die es ermöglichen, der Abgabepflicht auf legalem Wege und ohne Gesetzesänderung zu entgehen.
Da das KSVG jedoch gar nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, wird die rein populistische Initiative keinen Erfolg haben.
Die seit 2005 in Köln tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte berät überregional zu allen Fragen des Kunst- und Urheberrechts.
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Yasmin Mahmoudi
Von-Werth-Str. 44
50670 Köln
Tel.: 0221-3799 0651
Fax: 0221-3799 0652
www.kunstrechtskanzlei.de
info(at)mahmoudi-rechtsanwaelte.de