Der von Amazon erstmals 2010 in Deutschland durchgeführte „Cyber Monday“ war nach Ansicht des Landgerichts Berlin eine wettbewerbswidrige Lockwerbung.
(firmenpresse) - Der Onlinehändler Amazon bot im November 2010 jeweils im Abstand von zwei Stunden fünf Produkte zu stark reduzierten Preisen an. Die Rabattaktion hatte Amazon Wochen vorher beworben, wobei die Kunden durch Abstimmung entscheiden konnten, welche Produkte am Cyber Monday angeboten werden sollten. Nachdem ein Großteil der Produkte bereits wenige Sekunden nach Verkaufsstart "ausverkauft" waren - zum regulären Preis konnten sie allerdings weiter bestellt werden - und sich deswegen viele Kunden beschwerten, nahm der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Amazon auf Unterlassung in Anspruch. Amazon habe die vorrätige Zahl der angebotenen Produkte nicht so stark begrenzen dürfen, dass ein Großteil der Interessenten gar nicht zum Zuge habe kommen können. Augrund der geringen Vorratsmenge sei das Ziel der Rabattaktion gewesen, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit diese sonstige Produkte bestellen.
Das Landgericht Berlin hat sich dem vzbv angeschlossen und nun entschieden, dass es sich bei der Aktion um eine unlautere Lock-Werbung gehandelt habe. Amazon muss künftig sicherstellen, dass Produkte im Rahmen vergleichbarer Sonderaktionen für mindestens ein Viertel des Aktionszeitraum vorrätig und zum beworbenen Rabattpreis erhältlich sind, bei einem Zeitraum von zwei Stunden also mindestens eine halbe Stunde lang.
LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az.: 91 O 27/11 (nicht rechtskräftig)
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