PresseKat - Unterscheidung zwischen Angebot und Werbung muss optisch erkennbar sein

Unterscheidung zwischen Angebot und Werbung muss optisch erkennbar sein

ID: 592017

Eine zentrale Aufgabe für Unternehmen besteht darin, die eigenen Produkte so werblich anzupreisen, dass potentielle Kunden sich zum Kauf entscheiden. Dazu gibt es zahlreiche Methoden und Taktiken, doch nicht jede Variante ist rechtlich zulässig.

(firmenpresse) - Am 30.06.2011 hatte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg) einen Fall zu verhandeln, in dem der Betreiber eines Branchenbuches Unternehmern ein Werbeschreiben hat zukommen lassen. Dieses Schreiben war optisch derart gestaltet, dass der Eindruck entstehen konnte, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis und der Eintrag solle lediglich auf Korrektheit überprüft werden.

Hinter diesem Schreiben verbarg sich jedoch ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags, durch den das jeweilige Unternehmen in das Branchenverzeichnis zu einem monatlichen Preis von 89,- Euro aufgenommen werden sollte.

Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen darin ein wettbewerbswidriges Verhalten, da das Schreiben die angesprochenen Unternehmer irreführe und wichtige Umstände verschleiere – einerseits über die Eigenschaft als Angebot, andererseits über den Umstand, dass der Eindruck vermittelt werde, die monatliche Gebühr könne auch monatlich entrichtet werden, allerdings war eine Vorauszahlung von 1.068,- Euro zu leisten.

An diesem Umstand ändere auch das Argument nichts, dass von den Empfängern der Schreiben erwartet werden könne, die notwendige Aufmerksamkeit beim Beantworten entsprechender Post anzuwenden.


Fazit:

Der dargestellte Fall demonstriert sehr eindrucksvoll, dass eine Werbestrategie nicht nur absatzorientiert, sondern auch rechtskonform zu sein hat. Da die Grenzen oftmals verschwimmen, ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um kostspielige Prozesse zu vermeiden.


© RA Axel Mittelstaedt 2012 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com



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Die Kanzlei Mittelstaedt, Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9



Leseranfragen:

Rechtsanwalt Mittelstaedt
LADM – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

LADM
RA Axel Mittelstaedt
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.ladm.com
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Datum: 09.03.2012 - 09:48 Uhr
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Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 09.03.2012

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