Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, stellen nicht selten die besondere Qualifikation ihrer Mitarbeiter in den Mittelpunkt ihrer werblichen Maßnahmen, um auf diesem Weg einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Damit diese Art von Werbung jedoch zulässig ist, müssen strenge wettbewerbsrechtliche Regeln eingehalten werden.
(firmenpresse) - So hatte das Oberlandesgericht München am 10.11.2011 (Az.: 29 U 1614/11) einen Fall zu verhandeln, in dem ein Unternehmen mit zwei Betriebsstätten sich als Meisterbetrieb bezeichnete, jedoch lediglich eine Person über einen Meisterbrief verfügte.
Damit war nicht gewährleistet, dass in jedem Ladenlokal jederzeit ein Meister anwesend war, worin ein Konkurrent ein wettbewerbswidriges Verhalten sah.
Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter am Oberlandesgericht an.
Die Verbraucher erwarteten bei einem Meisterbetrieb, jede Leistung unmittelbar und sofort erhalten zu können, ohne dass ein Meister erst aus einer anderen Filiale geholt oder kontaktiert werden müsse.
Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn sich die Öffnungszeiten zweier Filialen nicht glichen, da dann eine ständige Präsenz in beiden Filialen gewährleistet werden könne.
Fazit:
Wird die besondere Qualifikation des Personals zu Werbezwecken herangezogen, so muss sichergestellt sein, dass diese in den entsprechenden Filialen zu den regelmäßigen Öffnungszeiten auch stets verfügbar sind.
Dieser Fall zeigt durch die Einschränkung über die Öffnungszeiten jedoch auch, dass es stets eine Grauzone gibt. Aus diesem Grund sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um kostspielige Verfahren bereits im Voraus zu vermeiden.
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