Meist beauftragen Unternehmen Agenturen mit der Erstellung von Logos, Marken oder auch ganzen Werbekampagnen. Dies ist der Spezialisierung entsprechender Agenturen auf die kreative Umsetzung der Vorhaben geschuldet.
Fraglich ist allerdings die rechtliche Behandlung, wenn durch die geschaffenen Logos, Marken etc. Marken- oder Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
(firmenpresse) - Das Kammergericht Berlin verhandelte am 04.02.2011 (Az.: 19 U 109/10) einen Fall, in dem zu entscheiden war, ob die Werbeagentur, die ein Logo erstellt hatte, auch für damit einhergehende Markenverletzungen zu haften hat.
Die Berliner Richter urteilten, dass eine generelle Pflicht zur Markenrecherche nicht bestehe, sodass im Einzelfall eine Überprüfung der konkreten Pflichten der Agenturen stattzufinden habe.
Im beschriebenen Fall war für die Erstellung des Logos ein Honorar von 770,- Euro vereinbart worden. Diese Vergütung lasse es als unzumutbar erscheinen, eine umfangreiche Markenrecherche einfordern zu können, so das Kammergericht Berlin.
Konkrete Honorarsätze oder andere Richtlinien, ab wann eine solche Markenrecherche erwartet werden könne, ließen die Richter jedoch offen.
Fazit:
Der Fall zeigt sehr anschaulich eine rechtliche Grauzone, in der sich Kunden und Werbeagenturen bewegen, weshalb es stets ratsam ist, zunächst einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um etwaige Verfahren zu vermeiden, die nicht selten mit einem hohen Kostenaufwand verbunden sind.
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