Unternehmen, für deren Dienstleistungen es auf die Nähe zum Kunden ankommt, sind versucht mit einer Ansässigkeit am Ort zu werben, obwohl sie ihren Sitz weiter entfernt haben.
Verständlich, denn wer bestellt schon einen Schlüsseldienst oder Klempner-Notdienst aus der Nachbarstadt, wenn es eine Firma um die Ecke gibt?
(firmenpresse) - Wer mit Ortsansässigkeit wirbt, muss allerdings auch vor Ort niedergelassen sein, ansonsten ist seine Werbung irreführend und verstößt gegen § 5 UWG:
Dies gilt zumindest, wenn es für die Leistung auf die Ortsansässigkeit ankommt.
Im konkreten Fall ging es um ein Umzugsunternehmen, das im örtlichen Telefonbuch mit einer entsprechenden Telefonnummer eingetragen war und so den Anschein erweckte, vor Ort den Firmensitz bzw. eine Niederlassung zu unterhalten. Stattdessen existierte unter dieser Nummer lediglich eine Anrufweiterschaltung zum weiter entfernten Firmensitz. Auch auf der Webseite der Firma wurde mit der Erreichbarkeit in der betreffenden Stadt geworben.
Bei einem Umzugsunternehmen ist es nach Ansicht des OLG Koblenz von Bedeutung, dass dieses am Ort ansässig ist, um eine optimale Betreuung zu gewährleisten. Die Mitarbeiter können schnell und problemlos die Wohnung und das Umzugsgut besichtigen und Ratschläge zur Durchführung des Umzugs erteilen.
Eine Aufklärung im ersten Telefonat, dass das Unternehmen seinen Sitz nicht vor Ort hat, ist unerheblich. Denn die „Anlockwirkung“ die von der Telefonnummer im Ortsnetz oder der Ortsangabe der Webseite ausgeht, ist dann bereits erzielt. Der wettbewerbswidrige Vorteil ist schon dadurch erreicht, dass ein potentieller Kunde Kontakt mit einer Firma aufgenommen hat, die er sonst nicht angerufen hätte.
(OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2008, Az. 4 U 959/07)
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