PresseKat - BGH: Pkw-Angebot in falscher Suchrubrik bei eindeutiger Angebotsüberschrift nicht irreführend

BGH: Pkw-Angebot in falscher Suchrubrik bei eindeutiger Angebotsüberschrift nicht irreführend

ID: 593883

Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, liegt keine Irreführung vor, sofern die unzutreffende Einordnung für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne Weiteres hervorgeht.

(firmenpresse) - Die Beklagte – eine Gebrauchtwagenhändlerin – inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug unter folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM** - -EUR 17.800". Aus der anschließenden Fahrzeugbeschreibung ergaben sich dann die zutreffenden Angaben, dass das Fahrzeug einen Gesamtkilometerstand von 112.970 km aufwies und bei 111.708 km ein Austauschmotor eingebaut worden war, dessen Kilometerstand sich nunmehr auf 1.260 km belief.
Der Inserent hat auf der Internetplattform die Möglichkeit, zu dem angebotenen Fahrzeug verschiedene Kriterien wie beispielsweise den Kilometerstand anzugeben. Der Kaufinteressent hat die Möglichkeit, die Suche nach bestimmten Kriterien einzuschränken, zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Klägerin, ebenfalls eine Gebrauchtwagenhändlerin, hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das LG Freiburg hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil. Der BGH hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen.

Zwar sei es zutreffend, dass in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe liege. Diese habe aber im konkreten Fall nicht zu einer Irreführung des Publikums geführt, weil sich die richtige Laufleistung des Fahrzeugs bereits ohne Weiteres aus der Überschrift des Angebots ergebe. Durch das Einstellen des in Rede stehenden Angebots in die Suchrubrik „bis 5.000 km“ verschaffe sich die Beklagte deshalb gegenüber Mitbewerbern keinen relevanten Vorteil.





BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. I ZR 42/10

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Datum: 12.03.2012 - 21:08 Uhr
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