Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür zwingend die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten.
(firmenpresse) - In dem vom Bundesarbeitsgericht unlängst entschiedenen Fall machte der Kläger gegen das beklagte Land mit am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das Land hatte zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger unter Hinweis auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bewarb. Mit Schreiben vom 29. August 2008, welches dem Kläger am 2. September 2008 zuging, hatte das Land die Bewerbung des Klägers abgewiesen. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 2. September 2008.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
Sofern ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz auf Grundlage des AGG geltend macht, müsse er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist sei wirksam und begegne nach europäischem Recht keinen Bedenken. Im Falle der Ablehnung einer Bewerbung beginne die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Der Kläger habe mit Erhalt des Ablehnungsschreibens Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung gehabt, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt worden war. Damit begann die Zweimonatsfrist mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2. September 2008 zu laufen. Sein Schreiben vom 4. November 2008 erreichte das beklagte Land also zu spät.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11
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