PresseKat - BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten

BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten

ID: 598855

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür zwingend die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten.

(firmenpresse) - In dem vom Bundesarbeitsgericht unlängst entschiedenen Fall machte der Kläger gegen das beklagte Land mit am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das Land hatte zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger unter Hinweis auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bewarb. Mit Schreiben vom 29. August 2008, welches dem Kläger am 2. September 2008 zuging, hatte das Land die Bewerbung des Klägers abgewiesen. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 2. September 2008.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Sofern ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz auf Grundlage des AGG geltend macht, müsse er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist sei wirksam und begegne nach europäischem Recht keinen Bedenken. Im Falle der Ablehnung einer Bewerbung beginne die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Der Kläger habe mit Erhalt des Ablehnungsschreibens Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung gehabt, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt worden war. Damit begann die Zweimonatsfrist mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2. September 2008 zu laufen. Sein Schreiben vom 4. November 2008 erreichte das beklagte Land also zu spät.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11

Rechtsanwalt gesucht? Auf www.lawmarket.de kostenlos und unverbindlich Angebote einholen und Preise vergleichen.



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:

LAWMARKET.de ist ein neuer, speziell auf die Marketingbedürfnisse von Rechtsanwälten und Steuerberatern zugeschnittener Marktplatz. Rechtsanwälte und Steuerberater können ihre Dienstleistungen unter www.lawmarket.de potentiellen Mandanten anbieten. Dabei können Verträge direkt über LAWMARKET.de geschlossen werden. Die Kosten sind für die Anbieter - verglichen mit anderen Werbeformen - äußerst gering, für Rechtssuchende ist das Angebot sogar kostenlos.



PresseKontakt / Agentur:

LAWMARKET UG haftungsbeschränkt
Erich Gensmantel
Ulmenstraße 6
73460 Hüttlingen
Tel:+49 07361 / 8292507
Fax:+49 03221-2329940
info(at)lawmarket.de
www.lawmarket.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Offene Immobilienfonds in der Krise: Handlungsalternativen für betroffene Anleger bei Fondsschließungen dtp Game Portfolio 2007- Erste Anleger sehen sich falsch beraten – CLLB Rechtsanwälte informieren
Bereitgestellt von Benutzer: LAWMARKETde
Datum: 19.03.2012 - 20:16 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 598855
Anzahl Zeichen: 2035

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Erich Gensmantel
Stadt:

73460 Hüttlingen


Telefon: +49 07361 / 8292507

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 19.03.2012

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

LAWMARKET UG haftungsbeschränkt (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Tanken ohne zu bezahlen kann teuer werden ...

Nachdem die Fälle von "Tankbetrug" oder "Spritdiebstahl" zuzunehmen scheinen, stellen wir heute eine schon etwas ältere (04.05.2011), aber nach wie vor lesenswerte Entscheidung des BGH zu diesem Thema vor. Der Beklagte tankt ...

BGH: Kündigungsschutz von Studentenzimmern ...

Der Bundesgerichtshof hatte in einer unlängst ergangenen Entscheidung zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Gebäude als Studentenwohnheim zu qualifizieren ist und damit der soziale Kündigungsschutz des § 573 BGB nicht eingreift. De ...

Alle Meldungen von LAWMARKET UG haftungsbeschränkt