Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls während der über einjährigen Reparaturdauer eines Oldtimer-Sportwagens, sofern der Geschädigte in diesem Zeitraum zusätzlich einen Zweitwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung hatte. Die dann noch verbleibende individuelle Genussschmälerung stellt für sich allein keinen vermögensrechtlichen Schaden dar.
(firmenpresse) - In dem vom OLG Düsseldorf unlängst entschiedenen Fall machte der Kläger einen Nutzungsausfall für seinen Oldtimer-Sportwagen, ein Morgan Modell Plus 8, Erstzulassung 1975, geltend, der bei einem durch den Beklagten verschuldeten Verkehrsunfallunfall im April 2008 schwer beschädigt wurde. Laut Sachverständigengutachten lag der Wiederbeschaffungswert des Morgan bei 65.000 EUR, die Reparaturkosten wurden auf netto 51.249,65 EUR geschätzt und die Fahrzeugreste wurden mit 19.000 EUR bewertet. Im August 2008 wurde das Fahrzeug in eine Spezialwerkstatt gebracht. Die Reparatur war erst Mitte 2009 abgeschlossen. Auf den Kläger ist neben dem Oldtimer ein Pkw Mercedes Benz E 200 Kompressor zugelassen.
Der Kläger machte nunmehr Nutzungsausfall für 250 Tage und darüber hinaus für weitere 162 Tage Vorhaltekosten geltend. Er trug hierzu vor, dass er das Fahrzeug zu diversen Fahrten zum Einkaufen, zu Ärzten, zu Verwandten und ähnlichen Alltagszielen eingesetzt habe. Ferner habe er während der Ausfallzeit an Ausfahr- und Clubveranstaltungen des Morgan-Clubs nicht teilnehmen können.
Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen, da es an einem fühlbaren Schaden fehle. Fahrten, die der Kläger aus reinem Vergnügen und voller Stolz mit dem schönen Oldtimer durchgeführt habe, seien als ein nicht entschädigungsfähiges Freizeitvergnügen anzusehen. Auch die Berufung des Klägers brachte keinen Erfolg.
Die Beeinträchtigung des Gebrauchs eines PKW stelle eine Beeinträchtigung eines Vermögensinteresses dar, da die ständige Verfügbarkeit durch die Anschaffung desselben erkauft worden sei. Demgegenüber stelle ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als Liebhaberei, als Luxus oder als bloßes Mittel zur Freizeitgestaltung ansehe, keine Beeinträchtigung von eigenem wirtschaftlichem Wert dar. Die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge habe auf einen "fühlbaren" Schaden abgestellt und diesen an das Erfordernis geknüpft, dass der Geschädigte das Fahrzeug ohne das Schadensereignis auch wirklich gebraucht hätte, also zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre.
Jedenfalls scheide ein Ersatzanspruch dann aus, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehe, dessen Einsatz des Zweitwagens ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Ein solcher Zweitwagen habe dem Kläger mit dem Pkw Mercedes-Benz E 200 Kompressor zur Verfügung gestanden. Mit diesem Pkw hätte er seine Mobilität unschwer aufrecht erhalten können. Das durch den Kläger bei der Benutzung dieses Wagens im Vergleich zu der Benutzung des Oldtimer-Sportwagens vermisste Fahrgefühl stelle einen nicht zu ersetzenden Schaden dar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 - I-1 U 50/11
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