PresseKat - BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Stalkings

BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Stalkings

ID: 622785

Stalking am Arbeitsplatz kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ob es zuvor einer Abmahnung bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls.

(firmenpresse) - In dem vom Bundesarbeitsgericht unlängst entschiedenen Fall zur Frage der Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Stalkings war der Kläger beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Das Land teilte dem Kläger im Jahr 2007 als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben". Im Oktober 2009 wandte sich eine als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab vor, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Der Kläger erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage. Das beklagte Land brachte im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses vor, dass der Kläger der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt habe. Ferner habe er der Mitarbeiterin gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme, sofern sie nicht weiter privat Kontakt mit ihm haben wolle.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat der Kündigung stattgegeben. Die Revision vor dem BAG hatte Erfolg.

Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da noch nicht feststehe, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.

Das BAG äußerte sich aber dahingehend, dass ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Zwar habe das LAG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Nicht ausreichend geprüft worden sei hingegen, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Das Landesarbeitsgericht habe hierzu den Sachverhalt weiter aufzuklären.





BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11

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Datum: 23.04.2012 - 20:16 Uhr
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