Der Verkauf von Markenartikeln im Internetauktionshaus eBay hat schon für viel Ärger gesorgt.
Vom überschaubaren Flohmarkt für Privatanbieter hat sich eBay in den letzten Jahren auch zum Betätigungsfeld für Juristen entwickelt, nachdem dort mit steigender Anbieterzahl zunehmend gefälschte Markenware angeboten wird.
Aber nicht immer führt ein Verkauf nur vermeintlicher Markenware zu rechtlichen Konsequenzen für den Anbieter:
(firmenpresse) -
Wenn der Verkäufer in seinem Angebot die Originalität einer Ware in Frage stellt, indem er den Markennamen mit einem Fragezeichen versieht, wird damit ausdrücklich kundgetan, dass es sich nicht zwingend um Originalware handeln muss.
So entschied das Landgericht München I (Urteil vom 07.08.2008, Az.: 34 S 20431/04) hinsichtlich einer Klage eines Käufers, der bei eBay ein Blechspielzeug der Firma Märklin in Form eines Toilettenhäuschens erworben hatte.
Die Ware war als „Rarität“ und „alt“ gekennzeichnet, hinter den Namen Märklin war ein Fragezeichen angestellt.
Der Spielzeugsammler forderte den Kaufpreis in Höhe von 2.247 Euro zurück, denn es handelte sich nicht um das erhoffte Original von Märklin, sondern um einen Nachbau aus den 1980er Jahren.
Das Gericht wies die Klage ab. Mit den Kennzeichnungen „Rarität“ und „alt“ hatte der Verkäufer keine falschen Zusicherungen gegeben, denn auch Repliken dieses Märklin-Toilettenhäuschens seien selten und mit einem Herstellungsdatum in den 1980er Jahren sei eine solche Ware auch als „alt“ zu beurteilen.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um Leichtsinn des Käufers, wenn er nur anhand eines Fotos und einer dürftigen Beschreibung ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts einen derart hohen Preis bezahlt.
Vor solchen Risikogeschäften könne das Zivilrecht nicht schützen.
Wird der Markenname in einer Auktion mit einschränkenden Zusätzen erwähnt, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Originalware handelt. Eine genaue Überprüfung der gesamten Auktionsbeschreibung ist unbedingt erforderlich.
Ein Rat für Verkäufer: Zur Vermeidung der Haftung sollten Markenangaben im Zweifel mit einschränkenden Zusätzen (z.B. Fragezeichen) versehen werden.
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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