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conwert Immobilien Invest SE
ISIN-Code AT0000697750
Veröffentlichung
Die conwert Immobilien Invest SE veröffentlicht gemäß § 65 Abs. 1 a
AktG iVm § 82 Abs. 9 BörseG folgenden von der Hauptversammlung am 31.
Mai 2012 gefassten Beschluss:
"Die bestehende Ermächtigung zum zweckfreien Rückerwerb eigener
Aktien gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 11. (elften) Oktober
2010 (zweitausendzehn) wird hiermit widerrufen.
Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom
Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig)
Absatz 1 (eins) Ziffer 8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und
1b (eins litera b) Aktiengesetz zum Erwerb eigener Aktien der
Gesellschaft ermächtigt, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert EUR 1,- (Euro eins) und der höchste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 14,- (Euro vierzehn) beträgt,
sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der
Verwaltungsrat den Verwaltungsratsbeschluss und das jeweilige darauf
beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der
Verwaltungsrat kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen
Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder
auch mehrfach jeweils bis zu einer Höchstgrenze von 10% (zehn
Prozent) des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 (Paragraph zweihundertachtundzwanzig)
Absatz 3 (drei) Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich
erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die auf Grundlage
des Beschlusses gemäß Punkt 1.a) (eins litera a) der Tagesordnung
erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen (samt Ermächtigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft,
Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die
Einziehung der Aktien ergeben, zu beschließen) oder wieder zu
veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die
Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 228 (Paragraph zweihundertachtundzwanzig)
Absatz 3 (drei) Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig)
Absatz 1b (eins litera b) Aktiengesetz für die Veräußerung eigener
Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über
die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des
Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen."
Wien, Mai 2012
Rückfragehinweis:
Dr. Clemens Billek,
Leiter Investor Relations - Corporate Communications,
conwert Immobilien Invest SE,
T +43 / 1 / 521 45-700,
E cwi(at)conwert.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: conwert Immobilien Invest SE
Albertgasse 35
A-1080 Wien
Telefon: 52145-0
FAX: 52145-111
Email: cwi(at)conwert.at
WWW: http://www.conwert.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000697750
Indizes: WBI, ATX
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch