Die Verfolger von Urheberrechtsverletzungen im Internet haben es in letzter Zeit nicht leicht.
Staatsanwaltschaften wollen Filesharing nur noch „im gewerblichen Ausmaß“ ahnden. Gerichte definieren das sehr unterschiedlich.
(firmenpresse) - Für das Landgericht Nürnberg genügte schon ein Angebot von 13 Songs (Beschluss vom 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08).
Das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08) meinte, dass jedenfalls ein Angebot von 200 Filmen bzw. 3000 Musikdateien in einer Tauschbörse ausreicht.
Diese Zahlen hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 27.10.2008 - Az.: 3 W 184/08) hingegen jüngst als „nicht praktikabel“ verworfen. Ihm zufolge ist ein einmaliger Up- oder Download nicht als gewerblich einzustufen. Es hält sich mit konkreteren Zahlenangaben allerdings zurück.
Hier wurde auf die Neuheit des Produktes abgestellt: Ein etwa drei Monate altes Computerspiel wurde in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Ob es sich „um ein so gut am Markt positioniertes Produkt handelte, dass die Annahme eines ‚gewerblichen Ausmaßes’ bereits bei einem Down- und/oder Upload ohne weiteres gerechtfertigt wäre“, konnte das Gericht nicht erkennen. Dem Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider auf Mitteilung der Verkehrsdaten des Tauschbörsennutzers wurde im Ergebnis nicht entsprochen.
Das „gewerbliche Ausmaß“ ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff wortwörtlich aus einer EG Richtlinie übernommen, ohne ihn zu präzisieren.
Einig sind sich die Gerichte bislang nur für den Fall, dass ein Angebot noch ganz neuer Filme, Musikalben und Computerspiele ohne weiteres ein „gewerbliches Ausmaß“ begründen kann (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08)
Hinsichtlich einer Vorabveröffentlichung bzw. des Anbietens kurz nach Veröffentlichung wird also eine klare Linie vertreten.
Wie die Anzahl der angebotenen Stücke sich auswirkt, wird die Rechtsprechung hoffentlich bald klären.
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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