PresseKat - Auch schwere Verunglimpfung des Arbeitgebers über Facebook rechtfertigt Kündigung nicht

Auch schwere Verunglimpfung des Arbeitgebers über Facebook rechtfertigt Kündigung nicht

ID: 655829

Mit Urteil vom 29. März 2012 – 3 Ca 1283/11 hat das Arbeitsgericht Bochum entschieden, dass auch die schwere Verunglimpfung des Arbeitgebers durch einen Auszubildenden über das Soziale Netzwerk Facebook eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht rechtfertigt.

(firmenpresse) - Vor einer Kündigung wäre eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch zur Änderung bzw. Einsicht des Fehlverhaltens angebracht gewesen, urteilte das Arbeitsgericht Bochum.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Eintrag in dem privaten Facebook-Profil des Auszubildenden. Unter der Rubrik "Arbeitgeber" schrieb dieser nämlich:

"Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter

Leibeigener – Bochum

daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen"

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Auszubildenden hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Bochum liege ein wichtiger Grund zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht vor. Hierbei sei insbesondere auch die besondere Rechtsnatur des Berufsausbildungsverhältnisses zu beachten.

Ein Berufsausbildungsverhältnis verfolge neben dem Ausbildungszweck immer auch einen Erziehungszweck. Auszubildende seien häufig Jugendliche, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei; dies sei mit zu berücksichtigen.

Auf Grund dessen dürfe eine fristlose Kündigung immer nur das letzte Mittel zur Beendigung eines unrettbaren Berufsausbildungsverhältnisses sein. Der Ausbilder habe zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Erziehungsmittel auszuschöpfen.

Hiernach habe der Ausbilder zuerst durch eine Abmahnung oder ein Kritikgespräch versuchen müssen, eine Änderung des Verhaltens des Auszubildenden und eine entsprechende Einsicht hinsichtlich des seines Fehlverhaltens herbeizuführen.

Nicht das erste Mal, dass eine im Zusammenhang mit einem Eintrag in einem Sozialen Netzwerk ausgesprochene Kündigung die Gerichte beschäftigt, erinnern wir uns nur an den berühmten Fall einer Auszubildenden, die sich zuerst bei ihrem Arbeitgeber krank meldete und dann nach Mallorca zum Urlaub aufbrach (Arbeitsgericht Düsseldorf; 7 Ca 2591/11). Auch dieser wurde der verräterische Facebook-Post "Ab zum Arzt und dann Koffer packen!" letztlich zum Verhängnis.





In Zeiten in denen Auszubildende und Arbeitnehmer ununterbrochen online sind und sich bevorzugt in Sozialen Netzwerken tummeln, heißt es auch für Arbeitgeber umzudenken. Spezielle Social-Media-Guidelines wecken bei Mitarbeitern das nötige Problembewusstsein um Zwischenfälle wie die zuvor geschilderten zu vermeiden und Imageschäden vom eigenen Unternehmen fernzuhalten.

Ob Sie mit Ihrem Unternehmen in einem Sozialen Netzwerken vertreten sein wollen, entscheiden nur Sie. Aber völlig unabhängig davon sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass in Sozialen Netzwerken auch über Sie und Ihre Unternehmen gesprochen wird – und zwar bereits jetzt! Deshalb gilt es vorzusorgen und sich auf diese neuen Gegebenheiten einzustellen, bevor es zu spät ist!

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Datum: 10.06.2012 - 13:23 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Jenny Hubertus
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Freigabedatum: 10.06.2012

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