(firmenpresse) - Eine nachhaltige Erholung der Zinsraten für ein zur Erbringung der Tilgungsleistung ausreichendes Niveau wird von der Fondsgesellschaft zur zweiten Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG erst für den Zeitraum 2013/2014 erwartet.
Nunmehr sollen die Gesellschafter auf freiwilliger Basis einem Konzept zur Einwerbung von Neukapital zustimmen.
Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf die Darstellungen der Fondsgesellschaft zur zweiten Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG zu deren wirtschaftlicher Situation.
Bettina Wittmann von Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.:
„In aller Regel erfolgte die Beratung anhand einer Kurzübersicht zur MPC Reefer-Flotte 2, wonach die prognostizierten Anfangsausschüttungen in Höhe von 8% p.a. ab dem ersten Tag, 18% für 2015 auf 12% p.a. ab 2016 ansteigen sollten. Für 2018 war dann die zeitanteilige Ausschüttung von 10% zuzüglich des Anteils an den Veräußerungserlösen vorgesehen“.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welcher zwischenzeitlich zahlreiche Gesellschafter der MPC Reefer-Flotte 2 auch anwaltlich betreut, berichtet ferner um die von den agierenden Anlageberatungsgesellschaften dargestellte Einnahmensicherheit aus dieser Fondsbeteiligung.
Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter:
In aller Regel werden Fondsbeteiligungen in Form der Kommanditgesellschaft auch und gerade mit den einzigartigen Ausschüttungen hieraus von den agierenden Anlageberatern zur Zeichnung beworben. Tatsächlich ist einer KG-Beteiligung die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB von jeher immanent. Dies bedeutet, dass Anleger, welche Ausschüttungen als negativen Kapitalkonten der Fondsgesellschaft erhalten haben, im Falle der Insolvenz von einem Insolvenzverwalter aufgefordert werden können, diese Leistungen zurückzuzahlen. In den geführten Beratungsgesprächen wird über diese Problematik in aller Regel kein Wort verloren, ein Anleger auch aus einem Fondsprospekt dieses Risiko nicht „herauslesen“ kann, wenn ihm das Fondsprospekt entweder zeitlich kurz vor Zeichnung oder erst am Beratungstag selbst überlassen wird“.
Mit Beschluss des BGH vom 19.07.2011 wurde die „rechtzeitige“ Prospektüberlassung klargestellt, kein Anleger aus einem Prospekt mögliche Risiken herauslesen kann, wenn ihm dieser erst kurz vor Zeichnung überlassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2012 zum Az.: 11 ZR 191/11).
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. betreut zahlreiche Fondsanleger der MPC Reefer-Flotte 2 und kann demzufolge in concreto mögliche Handlungsalternativen aufzeigen.
Zudem ermöglicht der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Ersatzansprüche, wenn Anleger nicht objektgerecht beraten wurden.
Weitere Informationen unter www.schutzverein.org oder unter info(at)schutzverein.org .
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
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