(firmenpresse) - Mit Entscheidung vom 14.05.2012 entschied der BGH zum im dortigen Verfahren dargestellten Anspruch eines Anlegers gegen die dortige Gründungs- und Treuhandkommanditistin einer Kommanditgesellschaft.
Hierin begründet der BGH eine Haftung des Gründungsgesellschafters, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt.
Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
„Die Argumentation des Berufungsgerichts um die fehlende Zurechnung eines möglichen Beratungsverschuldens gegenüber einem Gründungs- bzw. Treuhandkommanditisten lässt der BGH nicht zu. Ein Gründungsgesellschafter hat die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffen, verständlich und vollständig aufzuklären“. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung zur sogenannten „Prospekthaftung im weiteren Sinne“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet nunmehr auch für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.
Nach der Entscheidung des BGH ist das Verschulden von Untervermittlern einem Gründungskommanditisten sogar schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste.
Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden lässt alle Anleger auf diese Entscheidung hinweisen, welche gegebenenfalls ihre Schadensersatzansprüche aus einer Fondsbeteiligung gegen den unmittelbaren Vertriebsmitarbeiter nicht mehr geltend machen können, weil der dortige Anlageberater entweder nicht mehr greifbar ist oder bereits finanziell nicht mehr in der Lage ist, mögliche Ersatzansprüche zu befriedigen.
Nach dieser Entscheidung haben geschädigte Anleger nunmehr auch die Möglichkeit, gegen den Gründungsgesellschafter direkt vorzugehen, wenn dieser sich zum Vertrieb seiner Fondsgesellschaft bzw. dortiger Untervertriebsmitarbeiter bedient.
Die Entscheidung des BGH vom 14.05.2012 ist unter info(at)schutzverein.org anzufordern.
Weitere Informationen hierzu finden sich ebenso unter info(at)schutzverein.org oder unter www.schutzverein.org.
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