Eine Bäckerei darf ein Brot u. a. nicht mit dem Slogan "Schlank im Schlaf" bewerben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2012 (AZ: 6 W 1/12).
(firmenpresse) - Das beklagte Bäckereiunternehmen hatte ein "Eiweiß-Abendbrot" in einem Flyer mit dem besagten Slogan beworben. Dieser Slogan stellt gleichzeitig den Titel eines Buches dar, welches ein bestimmtes Abnehmkonzept behandelt, die sog. "Insulin-Trennkost-Methode".
Grob umrissen empfiehlt sich nach dieser Methode morgens der Verzehr von Kohlenhydraten ohne Eiweiß, mittags jedoch beides und abends der Verzehr von Eiweiß ohne Kohlenhydrate.
Zwar wurde in dem beanstandeten Flyer ein Bezug zu dieser Methode hergestellt. Dies erfolgte nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht in einer Weise, wonach davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher hiervon Notiz nimmt und den Zusammenhang zwischen dem Slogan und der "Insulin-Trennkost-Methode" herstellt.
Der auf der Außenseite des Flyers abgedruckte Slogan "Schlank im Schlaf" ist nach Ansicht des Gerichts geeignet, eine Irreführung der Verbraucher zu bewirken. Dieser nehme an, dass bereits der Verzehr des Brotes an sich schlank mache und erkenne gerade nicht, dass sich das beworbene Brot lediglich zur Verwendung im Rahmen einer bestimmten Abnehmmethode eignen soll. Zudem sei die beschriebene Methode wissenschaftlich umstritten.
Die konkrete Werbung sei daher unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Entscheidung gibt wieder einmal Anlass, auf die Problematik gesundheits-bezogener Werbeaussagen hinzuweisen. Erfahrungsgemäß entfalten derartige Aussagen eine enorme Wirksamkeit. Dabei kann ein falsches Verständnis gesundheitsbezogener Werbung nicht nur einen unlauteren Wettbewerbsvorteil bedeuten, sondern darüber hinaus eine Gefährdung der Gesundheit des Einzelnen sowie der Allgemeinheit bewirken, etwa, weil die Werbung zum übermäßigen Konsum eines Produktes verleitet. Auch außerhalb des UWG existieren daher zahlreiche Irreführungsverbote oder gar generelle Verbote krankheitsbezogener Werbung, insbesondere im Arzneimittelgesetz (AMG) dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), dem Medizinproduktegesetz (MPG) sowie im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Im Rahmen des UWG stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die "Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit" gesundheitsbezogener Werbeaussagen. "Richtigkeit" bedeutet insoweit, dass die Aussage wissenschaftlich abgesichert sein muss. Ist die Wirkung eines Produkts bzw. eines Inhaltsstoffes allenfalls wissenschaftlich umstritten, darf sie schon nicht mehr ohne Weiteres zum Gegenstand einer Werbeaussage gemacht werden.
Wie der vorliegende Fall zeigt, ist auch bei Verwendung schlagwortartiger Slogans Vorsicht geboten, da nicht immer damit gerechnet werden kann, dass der Verbraucher erklärende Zusätze wahrnimmt und den Slogan in den richtigen Kontext rückt, selbst dann, wenn, wie hier, eher zweifelhaft scheint dass der Verbraucher die Aussage wörtlich nimmt.
Fazit
Dass der Genuss eines bestimmten Lebensmittels nicht automatisch "über Nacht" zu einem Gewichtsverlust führt, dürfte kaum überraschen. Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein veranschaulicht daher, welch strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbeaussagen gestellt werden, sofern diese überhaupt zulässig sind. Ihre Gestaltung erfordert daher besondere Umsicht, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden.
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