In seiner Entscheidung vom 29.06.2012 hatte sich das OLG Köln mit der Frage auseinanderzusetzen, ob GRATIS Zugaben in die Berechnung von Grundpreisen einbezogen werden müssen.
(firmenpresse) - Wie sich aus § 2 Absatz 1 PAngV (Preisangabenverordnung) ergibt, hat derjenige, der gegenüber Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit (einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) als Grundpreis anzugeben.
Bei Getränken ist die jeweilige Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises ein Liter.
Im vorliegend entschiedenen Fall hatte ein Händler einen Kasten mit 12 x 1L Flaschen angeboten und das Angebot mit dem Zusatz versehen:
"Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“
bzw.:
„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“.
Der Grundpreis war allerdings nicht für 12, sondern für 14 Flaschen, also inklusive der 2 Gratis-Flaschen, berechnet worden, wodurch sich das Angebot (pro Liter) natürlich für den Kunden günstiger darstellte. Den Händler hatte daraufhin eine Verbraucherzentrale wegen vermeintlicher Irreführung und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, urteilte nun das OLG Köln, dass die Berechnung des Grundpreises unter Einbeziehung der Gratis Beigaben rechtmäßig war, da § 2 Absatz 1 PAngV zum Ziel hat, dem Verbraucher einen leichten Preisvergleich zu ermöglichen. Der Verbraucher erhalte tatsächlich 14 Flaschen und mache diese auch zur Grundlage seiner Berechnung und seines Preisvergleichs.
Der Begründung des Gerichts zufolge musste der Händler die 2 Gratis Flaschen mit in die Berechnung des Grundpreises einbeziehen.
Fazit
Bei der Bewerbung von Produkten mit GRATIS Beigaben ist zwingend darauf zu achten, dass diese in die jeweils zu berechnenden Grundpreise eingerechnet werden, um keine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes zu riskieren.
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