In einer Eilnachricht vom 26. Juni 2012 hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt alle deutschen Hauptzollämter angewiesen, das Ruhen aller laufenden Verfahren auf Erstattung von Antidumping-zöllen auf den Import chinesischer oder vietnamesischer Schuhim-porte bzw. entsprechender Einspruchsverfahren anzuordnen, bis der Euro-päische Gerichtshof über die Frage der Rechtswirksamkeit der Antidumpingver-ordnung als Ganzes entschieden hat.
(firmenpresse) - In unseren letzten Newslettern hatten wir ja bereits in vier Artikeln (Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4) berichtet, dass auf Basis der WTO-Entscheidung vom 28. Oktober 2011 die Chance besteht, die in der Vergangenheit festgesetzten und gezahlten Antidumpingzölle bezüglich deutscher Schuhimporte aus China und Vietnam erstattet zu bekommen.
Die WTO-Entscheidung vom 28. Oktober 2011 wurde am 22. Februar 2012 vom zuständigen WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen. In der Sitzung des Streitbeilegungsgremiums vom 23. März 2012 teilte die Europäische Union dem Gremium mit, dass sie die Empfehlungen der WTO beachten werde, jedoch eine angemessene Frist zur Umsetzung der Empfehlungen benötige. Diese Frist läuft am 11. Oktober 2012 ab.
Die zur Umsetzung von Entscheidungen im WTO-Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen Regularien ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen.
Nach dieser Verordnung kann der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission die im Streitbeilegungsverfahren angegriffenen Antidumpingmaßnahmen aufheben oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird eine solche Änderungsmaßnahme aber nach Art. 3 der Verordnung (EG) 1515/2001 erst ab ihrem Inkrafttreten wirksam und führt daher in der Regel nicht zur Erstattung der zu dieser Zeit bereits gezahlten Antidumpingzölle.
Da also nicht mit einer automatischen Erstattung gerechnet werden kann, ist nach Artikel 236 Zollkodex daher unbedingt der Antrag auf Erstattung vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner - also innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe der jeweiligen Abgabenbescheide - bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Im Lichte der WTO-Entscheidung vom 28. Oktober 2011 haben wir zwischenzeitlich auch in einem vor dem Finanzgericht Hamburg rechtshängigen Klageverfahren beantragt, dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorzulegen, ob die Antidumpingverordnung ganz oder teilweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Offenbar unter dem Druck der Vielzahl von Erstattungsanträgen deutscher Schuhimporteure hat das Bundesministerium mit der eingangs erwähnten Eilentscheidung jetzt auch das Ruhen aller Erstattungsverfahren angeordnet und vorgesehen, in einem Einzelfall eine Einspruchsentscheidung zu treffen und damit den Rechtsweg zu eröffnen, so dass im Ergebnis der Europäische Gerichtshof mit der Sache im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befasst werden kann
Fazit
Es bleibt zu hoffen, dass ein solches Vorabentscheidungsverfahren zeitnah eingeleitet und damit auch der Druck auf die Europäische Kommission noch weiter erhöht wird, eine einheitliche Regelung zu Rückerstattungen von Antidumpingzöllen zu finden.
Bis dahin bleibt es nach wie vor bei der dringenden Empfehlung, Erstattungsanträge unverzüglich und vollständig unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalien bei den jeweils zuständigen Zollämtern zu stellen, um kein unnötiges Risiko einzugehen.
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