PresseKat - Benutzung einer deutschen Marke in der Schweiz nicht rechtserhaltend bei Widerspruch gegen eine Geme

Benutzung einer deutschen Marke in der Schweiz nicht rechtserhaltend bei Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke 23.07.2012

ID: 697164

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) verneint die Anwendbarkeit des Deutsch-Schweizerischen Abkommens betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz (Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 12. Juli 2012 (T-170/11).

(firmenpresse) - Eingetragene Marken unterliegen grundsätzlich einem Benutzungszwang. Wer seine Marke nicht oder nicht ausreichend verwendet, muss damit rechnen, dass Dritte im Wege einer Löschungsklage gegen seine Marke vorgehen.
Auch wer Rechte aus seiner Marke geltend macht, muss auf eine entsprechende Einrede des Gegners hin nachweisen, dass er diese Marke in dem Gebiet, in welchem die Marke Schutz gewährt, tatsächlich benutzt. Hierdurch soll eine Geltendmachung bloßer Scheinrechte verhindert und das Markenregister "sauber" gehalten werden.

Eine Ausnahme bildet die sog. "Benutzungsschonfrist", welche die ersten fünf Jahre nach der Eintragung der Marke umfasst und in der die Benutzung nicht nachgewiesen werden muss.

Auf den ersten Blick mag die Tatsache erstaunen, dass sich der Inhaber der älteren Marke in dem vorliegenden Verfahren auf eine Benutzung seiner deutschen Marke in der Schweiz beruft, obwohl diese Marke dort keinen Schutz genießt.

Der Grund liegt in dem Übereinkommen vom 13. April 1892 zwischen Deutschland und der Schweiz betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. Gemäß dessen Artikel 5 Abs. 1 gilt die Benutzung einer deutschen Marke in der Schweiz auch als Benutzung der Marke in Deutschland und umgekehrt. Dies darf allerdings nicht zu der Annahme verleiten, die eingetragene Marke in dem einen Land gewähre auch in dem anderen Land Schutz. Die Vorschrift des Abkommens hat ausschließlich für den Nachweis der Benutzung einer deutschen oder schweizerischen Marke Bedeutung.

Demnach kann sich also derjenige, der aus seiner deutschen Marke Widerspruch gegen die Anmeldung einer verwechselbar ähnlichen Marke in Deutschland erhebt, gegenüber dem Anmelder darauf berufen, dass er seine Marke (auch) in der Schweiz benutzt und somit berechtigt ist, Rechte aus dieser Marke geltend zu machen.

Das EuG stellte nun fest, dass ein derartiger Benutzungsnachweis nicht geführt werden kann, wenn sich der Widerspruch aus der deutschen Marke, bzw. wie im konkreten Fall aus einer Internationalen Markenregistrierung mit Wirkung für Deutschland, gegen eine (europaweit geschützte) Gemeinschaftsmarke richtet.





Der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke richtet sich nämlich nicht nach deutschem, sondern europäischem Recht, genauer, nach der Gemeinschaftsmarken-verordnung (GMV). Diese wiederum regelt eigenständig, in welchem Gebiet die ältere Marke benutzt werden muss, nämlich in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, in dem sie geschützt ist. Das Gericht sah daher keinen Raum für die Anwendbarkeit deutschen Rechts und damit des deutsch-schweizerischen Abkommens.

Fazit

Der Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren gegen Gemeinschaftsmarken unterliegt demnach ausschließlich dem Recht der Gemeinschaftsmarkenverordnung, auch dann, wenn der Widerspruch aus einer nationalen Marke erhoben wird.

Dies hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in seiner "Bainbridge"-Entscheidung (Urteil vom 13. September 2007, Rechtssache C-234/06 P (Nr. 102) - BAINBRIDGE/BRIDGE) in Bezug auf eine Sonderregelung des italienischen Rechts festgestellt, welche eine Ausnahme vom Benutzungszwang vorsah. Auch zwischenstaatliche Abkommen wie das deutsch-schweizerische Abkommen von 1892, welches Bestandteil des deutschen Rechts ist, finden somit keine Anwendung.

Daher kann sich der Inhaber einer deutschen Marke nicht auf eine Benutzung der Marke in der Schweiz berufen.

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Datum: 09.08.2012 - 14:38 Uhr
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