BTR Rechtsanwälte beraten landwirtschaftliche Betriebe sowie Landwirte zu aktuellen Fragen des Genossenschaftsrecht.
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(firmenpresse) - 1. Ist ein Mitglied einer Genossenschaft trotz Kündigung der Mitgliedschaft verpflichtet, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen, wenn dies die geltende Satzung vorsieht?
In vielen Genossenschaften hängt die Höhe der durch das Mitglied zu zeichnenden Geschäftsanteile von der Inanspruchnahme der Leistung der Genossenschaft ab. So ist es in Milchliefergenossenschaften üblicherweise geregelt, dass die Anzahl der Anteile von der angelieferten Milchmenge abhängt. Je mehr Milch an der Genossenschaft angedient wird, je höher ist die Verpflichtung des Mitgliedes, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Immer dann, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft in der betreffenden Genossenschaft gekündigt hat, stellt sich die Frage, ob es auch nach Kündigung der Mitgliedschaft verpflichtet ist, weitere Geschäftsanteile entsprechend der gelieferten Milchmenge zu zeichnen. § 7a des Genossenschaftsgesetzes regelt dies eindeutig. Auch ein Mitglied, welches die Mitgliedschaften einer Genossenschaft gekündigt hat, ist zur Zeichnung weiter Geschäftsanteile verpflichtet, wenn dies die Satzung vorsieht. Nur ausnahmsweise kann diese Verpflichtung gegen Treu und Glauben verstoßen.
2. Darf die Genossenschaft Zahlungen auf bislang nicht gezeichnete Geschäftsanteile durch Aufrechnung mit Forderungen des Mitglieds zwangsweise einziehen?
Eine Einzahlungsverpflichtung auf weitere Geschäftsanteile entsteht allerdings nicht automatisch durch die höhere Inanspruchnahme der Leistung der Genossenschaft. Vielmehr muss das Mitglied weitere Geschäftsanteile in der satzungsmäßig gebotenen Höhe zeichnen. Erst, nachdem das Mitglied die weiteren Geschäftsanteile schriftlich gezeichnet hat, ist die Genossenschaft berechtigt, mit Forderungen des Mitglieds aufzurechnen, um auf diese Art und Weise entsprechend der satzungsmäßigen Regelung, die Verpflichtung zur Einzahlung auf weitere gezeichnete Geschäftsanteile zu erfüllen. „Die in der Praxis häufig anzutreffende Verfahrensweise, dass unabhängig der Zeichnung weitere Geschäftsanteile, wie in Milchliefergenossenschaften Teile des Milchgeldes einbehalten werden, ist rechtswidrig“, so Rechtanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Dr. Reinhard Mecklenburg. Will die Genossenschaft erzwingen, dass das Mitglied Zahlungen auf die weiteren Geschäftsanteile leisten soll, muss vorab im Klagewege das Mitglied verpflichten werden, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Erst wenn diese gezeichnet sind bzw. die Zeichnungserklärung durch Urteil ersetzt wurde, ist die betreffende Genossenschaft berechtigt, gegen Forderungen des Mitglieds, wie beispielsweise Milchgeldern, aufzurechnen.
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Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg ist seit 1990 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2010 Fachanwalt für Agrarrecht. Zu seinen weiteren Tätigkeitsschwerpunkten zählen zudem das Gesellschafts- sowie das Insolvenzrecht.
Als einer der ersten Fachanwälte im Agrarrecht ist Rechtsanwalt Dr. Mecklenburg auf die
Rechtsberatung landwirtschaftlicher Betriebe in Fragen des Agrarrechts spezialisiert.
Beratungsschwerpunkte bilden hierbei z.B. das Landpacht- und Grundstücksverkehrsrecht. Zudem erhalten landwirtschaftliche Betriebe eine qualifizierte Betreuung in rechtlichen Fragen zu einschlägigen Vorschriften des Genossenschafts- und Gesellschaftsrechtes in Landwirtschaftsbetrieben, des Düngemittel-, Saatgut-, und Sortenschutzrechts, im Naturschutz-, Tierschutz- und Tierseuchenrecht. Durch langjährige Praxiserfahrung unterstützt Sie Rechtsanwalt Dr. Mecklenburg in Genehmigungsverfahren, insbesondere nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz z.B. beim Aus- und Umbau oder der Erweiterung von Stützpunkten, Tierzucht und Mastanlagen sowie Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder dem Gebiet der erneuerbaren Energien.
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Zu den Mandanten von Rechtsanwalt Dr. Mecklenburg gehören Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und Investoren, mittelständische Unternehmen und Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer, Einzelkaufleute sowie Teilnehmer des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs.