PresseKat - Zeichnungspflicht und zwangsweise Einziehung im Recht der eingetragenen Genossenschaft

Zeichnungspflicht und zwangsweise Einziehung im Recht der eingetragenen Genossenschaft

ID: 713289

BTR Rechtsanwälte beraten landwirtschaftliche Betriebe sowie Landwirte zu aktuellen Fragen des Genossenschaftsrecht.

http://www.btr-rechtsanwaelte.de/zeichnungspflicht-und-zwangsweise-einziehung-im-recht-der-eingetragenen-genossenschaft/

(firmenpresse) - 1. Ist ein Mitglied einer Genossenschaft trotz Kündigung der Mitgliedschaft verpflichtet, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen, wenn dies die geltende Satzung vorsieht?

In vielen Genossenschaften hängt die Höhe der durch das Mitglied zu zeichnenden Geschäftsanteile von der Inanspruchnahme der Leistung der Genossenschaft ab. So ist es in Milchliefergenossenschaften üblicherweise geregelt, dass die Anzahl der Anteile von der angelieferten Milchmenge abhängt. Je mehr Milch an der Genossenschaft angedient wird, je höher ist die Verpflichtung des Mitgliedes, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Immer dann, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft in der betreffenden Genossenschaft gekündigt hat, stellt sich die Frage, ob es auch nach Kündigung der Mitgliedschaft verpflichtet ist, weitere Geschäftsanteile entsprechend der gelieferten Milchmenge zu zeichnen. § 7a des Genossenschaftsgesetzes regelt dies eindeutig. Auch ein Mitglied, welches die Mitgliedschaften einer Genossenschaft gekündigt hat, ist zur Zeichnung weiter Geschäftsanteile verpflichtet, wenn dies die Satzung vorsieht. Nur ausnahmsweise kann diese Verpflichtung gegen Treu und Glauben verstoßen.

2. Darf die Genossenschaft Zahlungen auf bislang nicht gezeichnete Geschäftsanteile durch Aufrechnung mit Forderungen des Mitglieds zwangsweise einziehen?

Eine Einzahlungsverpflichtung auf weitere Geschäftsanteile entsteht allerdings nicht automatisch durch die höhere Inanspruchnahme der Leistung der Genossenschaft. Vielmehr muss das Mitglied weitere Geschäftsanteile in der satzungsmäßig gebotenen Höhe zeichnen. Erst, nachdem das Mitglied die weiteren Geschäftsanteile schriftlich gezeichnet hat, ist die Genossenschaft berechtigt, mit Forderungen des Mitglieds aufzurechnen, um auf diese Art und Weise entsprechend der satzungsmäßigen Regelung, die Verpflichtung zur Einzahlung auf weitere gezeichnete Geschäftsanteile zu erfüllen. „Die in der Praxis häufig anzutreffende Verfahrensweise, dass unabhängig der Zeichnung weitere Geschäftsanteile, wie in Milchliefergenossenschaften Teile des Milchgeldes einbehalten werden, ist rechtswidrig“, so Rechtanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Dr. Reinhard Mecklenburg. Will die Genossenschaft erzwingen, dass das Mitglied Zahlungen auf die weiteren Geschäftsanteile leisten soll, muss vorab im Klagewege das Mitglied verpflichten werden, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Erst wenn diese gezeichnet sind bzw. die Zeichnungserklärung durch Urteil ersetzt wurde, ist die betreffende Genossenschaft berechtigt, gegen Forderungen des Mitglieds, wie beispielsweise Milchgeldern, aufzurechnen.



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:

BTR Mecklenburg & Kollegen ist ein eingespieltes bundesweit agierendes Netzwerk von Rechtsanwälten und Fachanwälten. BTR Mecklenburg & Kollegen beraten mittelständische Unternehmer und Unternehmen sowie Körperschaften und Institutionen des öffentlichen Rechts und begleiten Sie persönlich bei der Umsetzung weitsichtiger Unternehmensentscheidungen. Ihr wirtschaftlicher Erfolg ist unser Ziel.
In Berlin berät Sie die BTR Mecklenburg Schneehagen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Am Standort Berlin konzentriert sich die Beratungsleistung hauptsächlich auf die Gebiete Agrarrecht, Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, und Insolvenzrecht sowie im Bereich der Unternehmensberatung und Unternehmenssanierung.

BTR Mecklenburg Schneehagen RA-GmbH
Samariterstraße 19-20
10247 Berlin

www.btr-rechtsanwaelte.de



PresseKontakt / Agentur:

BTR Mecklenburg Schneehagen RA-GmbH
Samariterstraße 19-20
10247 Berlin

mecklenburg(at)kanzlei-mecklenburg.de

Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg ist seit 1990 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2010 Fachanwalt für Agrarrecht. Zu seinen weiteren Tätigkeitsschwerpunkten zählen zudem das Gesellschafts- sowie das Insolvenzrecht.
Als einer der ersten Fachanwälte im Agrarrecht ist Rechtsanwalt Dr. Mecklenburg auf die
Rechtsberatung landwirtschaftlicher Betriebe in Fragen des Agrarrechts spezialisiert.
Beratungsschwerpunkte bilden hierbei z.B. das Landpacht- und Grundstücksverkehrsrecht. Zudem erhalten landwirtschaftliche Betriebe eine qualifizierte Betreuung in rechtlichen Fragen zu einschlägigen Vorschriften des Genossenschafts- und Gesellschaftsrechtes in Landwirtschaftsbetrieben, des Düngemittel-, Saatgut-, und Sortenschutzrechts, im Naturschutz-, Tierschutz- und Tierseuchenrecht. Durch langjährige Praxiserfahrung unterstützt Sie Rechtsanwalt Dr. Mecklenburg in Genehmigungsverfahren, insbesondere nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz z.B. beim Aus- und Umbau oder der Erweiterung von Stützpunkten, Tierzucht und Mastanlagen sowie Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder dem Gebiet der erneuerbaren Energien.

Da das Agrarrecht im immer stärkeren Maß durch europarechtliche Einflüsse geprägt ist, berät Sie Herr Dr. Mecklenburg zu allen Fragen des Agrarrechts im Zusammenhang mit neuen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Das Staatsbeihilfe- und Agrarbeihilferecht bildet ebenso einen Schwerpunkt seiner Beratung, wie Fragen des begünstigten Flächenerwerbs nach dem Flächenerwerbs- sowie Ausgleichsleistungsgesetz. Diesbezüglich unterstützt Sie Herr Dr. Mecklenburg gerne auch bei Verhandlungen und Auseinandersetzungen mit der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH.

Durch seine langjährige Tätigkeit als Liquidator landwirtschaftlicher Betriebe verfügt Rechtsanwalt Dr. Mecklenburg darüber hinaus über vertiefte Kenntnisse im Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht. Er berät Ihr Unternehmen in Fragen der Sanierung und Liquidation sowie sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen wie der Gründung, Abspaltung oder Verschmelzung.

Zu den Mandanten von Rechtsanwalt Dr. Mecklenburg gehören Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und Investoren, mittelständische Unternehmen und Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer, Einzelkaufleute sowie Teilnehmer des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs.



drucken  als PDF  an Freund senden  Insolvenz der dtp Entertainment AG Rechtsanwalt Frankfurt Strafrecht Verkehrsrecht: Alkohol am Steuer - Promillegrenzen
Bereitgestellt von Benutzer: fabiantietz
Datum: 04.09.2012 - 10:29 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 713289
Anzahl Zeichen: 2905

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Reinhard Mecklenburg
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 44334433

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 04.09.2012

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zeichnungspflicht und zwangsweise Einziehung im Recht der eingetragenen Genossenschaft"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

BTR Mecklenburg Schneehagen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

EURO-Umstellung: Jetzt! ...

„Die moderne Außendarstellung einer Gesellschaft fängt bei den im Handelsregister hinterlegten Unterlagen an“, erläutert Rechtsanwalt Fabian Tietz, welcher schwerpunktmäßig im Gesellschaftsrecht tätig ist. Trotzdem ist bei vielen kleinen un ...

Flächenerwerb kein Kündigungsgrund ...

Die Problematik: Ein Agrarunternehmen ist Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen. Der langfristig abgeschlossene, befristete Pachtvertrag enthält eine sog. Eigenbedarfsklausel. Die Eigenbedarfsklausel besagt sinngemäß, dass der Verpächter ...

Alle Meldungen von BTR Mecklenburg Schneehagen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH