Auch wenn Landeigentümer in einem Bodenordnungsverfahren statt der Landabfindung eine Abfindung in Geld wählen, kann ein für die betroffene Fläche bestehender Landpachtvertrag fortgelten. Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) in einem Urteil vom 17.07.2012 (Az.: 12 Lw 25/11) fest.
(firmenpresse) - BTR Rechtsanwälte erstreitet Urteil vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) zur wichtigen Frage der Bestandssicherheit von Landpachtverträgen.
Die Problematik:
Ein Agrarunternehmen hat landwirtschaftliche Nutzflächen bis zum Jahr 2021 gepachtet. Während des bestehenden Pachtverhältnisses wurden die Pachtflächen als Einlagegrundstücke Gegenstand eines umfangreichen Bodenordnungsverfahrens. Die Pachtflächen wurden umbenannt und neu geschnitten. Dem Eigentümer und Verpächter der Pachtflächen wurden im Bodenordnungsverfahren statt der Pachtflächen Abfindungsflächen zugewiesen. Für diese Abfindungsflächen erklärte der Eigentümer den gezielten Landverzicht gegen Geldabfindung zugunsten eines Dritten. In seiner Erklärung zum gezielten Landverzicht wies der Eigentümer auf den für seine Einlagegrundstücke bestehenden Pachtvertrag mit dem Agrarunternehmen hin und verfügte den Eintritt des Dritten in den Pachtvertrag. Der Dritte nahm den gezielten Landverzicht an.
Nachdem der Dritte als Eigentümer der Abfindungsflächen ins Grundbuch eingetragen war, teilte er dem Agrarunternehmen mit, dass er durch den gezielten Landverzicht in das Pachtverhältnis eingetreten und der Pachtzins künftig an ihn zu zahlen sei. Gleichzeitig kündigte der Dritte den Pachtvertrag zum Ende im Jahr 2021. Das Agrarunternehmen widersprach der Kündigung und zahlte die Pacht an den Dritten als nunmehrigen Eigentümer.
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) forderte der Dritte als Eigentümer von dem Agrarunternehmen nunmehr die Herausgabe der Pachtflächen.
Die Rechtslage:
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat in seinem Urteil vom 17.07.2012 (Az.: 12 Lw 25/11) entschieden, dass das Agrarunternehmen die Pachtflächen nicht herausgeben muss. Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ist zwischen dem Dritten und dem Agrarunternehmen ein Pachtvertrag über die Abfindungsflächen zustande gekommen. Da der Dritte das Agrarunternehmen zur Pachtzahlung aufgefordert und das Pachtverhältnis gleichzeitig gekündigt hat, hat er nach Meinung des Gerichts ein Angebot zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt abgegeben. Dies habe das Agrarunternehmen durch den Widerspruch der Kündigung und Zahlung der Pacht angenommen.
Der bestehenden geringfügigen Abweichung in der Größe der Pachtflächen sei nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) durch eine Vertragsanpassung Rechnung zu tragen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Folgen für die Pächter:
Lässt sich ein Grundstückseigentümer und Verpächter im Bodenordnungsverfahren mit Geld und nicht mit Grundstücken abfinden (gezielter Landverzicht), endet der auf diesen Flächen bestehende Landpachtvertrag (§ 73 FlurbG), ohne dass der Pächter dies rechtlich verhindern kann.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem vorliegenden Urteil verdeutlicht, dass der Pächter nicht in jedem Fall seine Pachtflächen verliert. Sieht sich ein Pächter nach einem Bodenordnungsverfahren mit einem Erwerber konfrontiert, der von ihm die Herausgabe der Flächen verlangt, sollten die näheren Umstände des Einzelfalles genau geprüft werden.
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