Bereits seit dem Jahr 2005 sind Unternehmen dazu verpflichtet, Ihre Umsatzsteuervoranmeldung dem zuständigen Finanzamt auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(firmenpresse) - Grundlage dieser Pflicht ist die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung-StDÜV) vom 28. Januar 2003. Die StDÜV dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern.
Bereits mit Urteil vom 14. März 2012, VI R 33/09 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung des BFH dient diese Pflicht u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere den Finanzämtern zudem die notwendige Kontrolle, da die elektronischen Daten automatisch weiterverarbeitet werden können. Nach Auffassung des BFH sind die Regelungen des StDÜV auch nicht unverhältnismäßig, da in "Härtefällen" die Möglichkeit besteht, sich von der Pflicht der elektronischen Übermittlung befreien zu lassen.
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung schreibt vor, dass ab dem 1. Januar 2013 nicht nur die Umsatzsteuer-Voranmeldung, sondern auch Anträge auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung einer Sondervorauszahlung sowie die Lohnsteueranmeldung nur noch mit entsprechender Authentifizierung elektronisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt werden können. Hierzu ist eine Registrierung bei der Finanzverwaltung unter www.elsteronline.de erforderlich. Ohne Registrierung ist die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und der Lohnsteueranmeldung ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr möglich.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat mit Pressemeldung vom 25. September 2012 darauf hingewiesen, dass von der Verpflichtung zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat auch schon die Steuer(vor)anmeldungen für Dezember 2012 betroffen sind, da diese erst nach Ablauf des Monats und damit erst im Jahr 2013 zu übermitteln sind. Sollte eine Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer(vor)anmeldung aus diesem Grund dem Finanzamt erst nach der gesetzlichen Abgabefrist übermittelt werden, muss der Unternehmer mit Verspätungszuschlägen rechnen, die bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen.
In der Pressemeldung der OFD Koblenz vom 25. September 2012 heißt es hierzu wörtlich:
"Unternehmer müssen bereits jetzt schon neben den Lohnsteueranmeldungen auch ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch ans Finanzamt übermitteln.
Diese elektronischen Erklärungen müssen laut Gesetz ab dem 1. Januar 2013 authentifiziert übermittelt werden, um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten. Hierzu ist eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de erforderlich. Übermittlungen ohne Registrierung sind ab dem 01. Januar 2013 nicht mehr möglich.
Mit Hilfe des Sicherheitszertifikats lässt sich die Identität des Datenübermittlers eindeutig feststellen. Papierausdrucke und Unterschriften sind damit überflüssig. Diese papierlose Kommunikation bietet sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmen einen Vorteil und hilft beiden Seiten Zeit und Kosten zu sparen.
Wie funktioniert die Authentifizierung? Das erforderliche Zertifikat – in diesem Fall für Organisationen - gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter: www.elsteronline.de. Es ist zu empfehlen, die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Zur Vermeidung von Verspätungsschlägen sollte dies bereits jetzt erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.
Eine genaue Schritt für Schritt-Anleitung zur Registrierung für Unternehmen findet sich unter www.fin-rlp.de/elster.
Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de zu finden.
Darüber hinaus bietet die Info-Hotline der Finanzämter unter 0261 – 20 179 279 Hilfe per Telefon.
Fazit
Die Registrierung im Elster-Online-Portal ist zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen unumgänglich.
Je nach Höhe einer Steuer(vor)anmeldung kann die ab dem 1. Januar 2013 drohende Festsetzung eines Verspätungszuschlags teuer werden. Alle betroffenen Unternehmer sind daher gut beraten, wenn rechtzeitig die für eine Online-Registrierung notwendigen EDV-Systemvoraussetzungen geschaffen werden, um eine rechtzeitige Registrierung und damit die rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Pflichten sicherzustellen.
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