Unternehmen müssen sich im Markt etablieren und beim potentiellen Kunden den Eindruck erwecken, die beste Wahl zu sein. Attraktiv kann es auch wirken, über mehrere Standorte zu verfügen.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, wenn es sich gar nicht um Standorte in Form eigener Räumlichkeiten, bzw. um eine dauerhafte Geschäftsstelle mit eigenem Personal handelt, sondern lediglich ein Büroservice mit der Entgegennahme der Unternehmenspost beauftragt ist.
(firmenpresse) - Unternehmen müssen sich im Markt etablieren und beim potentiellen Kunden den Eindruck erwecken, die beste Wahl zu sein. Attraktiv kann es auch wirken, über mehrere Standorte zu verfügen.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, wenn es sich gar nicht um Standorte in Form eigener Räumlichkeiten, bzw. um eine dauerhafte Geschäftsstelle mit eigenem Personal handelt, sondern lediglich ein Büroservice mit der Entgegennahme der Unternehmenspost beauftragt ist.
Am 04.12.2008 hatte das LG Düsseldorf (Az.: 37 O 119/08) darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen von „unser Büro“ oder „unsere Repräsentanz“ spricht.
Diese Wortwahl nutzte eine Partnervermittlung auch für Standorte, an denen sich keine eigenen Räumlichkeiten befanden, sondern lediglich ein Büroservice die eingehende Post entgegennahm und weitersendete und bei Bedarf ein Büroraum für Kundentreffen zur Verfügung gestellt wurde.
Hierin sah das Landgericht Düsseldorf eine Irreführung und somit eine wettbewerbswidrige Werbung.
Gerade bei einer Partnervermittlung würde durch die Angabe örtlicher Präsenz der Eindruck vermittelt, die Agentur sei in besonderer Weise mit den lokalen Begebenheiten vertraut und verfüge über eine umfangreiche Anzahl potentieller ‚Partner’.
Fazit:
Als Unternehmensstandorte gelten ausschließlich solche, an denen eine dauerhafte Geschäftsstelle mit eigenen Mitarbeitern betrieben wird und auch nur solche sollten von Unternehmen angegeben werden!
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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