Preise spielen im Wirtschaftsleben eine große Rolle und so gestalten die Unternehmen ihre Werbung meist so, dass ein attraktiver Preis für ihre Leistungen im Vordergrund steht.
Doch wird die rechtliche Situation enger, wenn Leistungen angepriesen, die nur in Kombination mit wiederum anderen Leistungen gebucht werden können.
Ist dies der Fall, so muss auf die notwendigen, zusätzlichen Leistungen und die damit einhergehenden, monetären Verpflichtungen des Verbrauchers hingewiesen werden.
(firmenpresse) - So entschied der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2008 (Az.: I ZR 139/05) über eine Werbung eines Telekommunikationsanbieters, der dafür geworben hat, dass mit einem bestimmten Tarif an Wochenenden und Feiertagen „für 0 Cent“ telefoniert werden könne.
Dabei wurde allerdings nicht dargestellt, dass für die Nutzbarkeit dieses Tarifs ein Anschluss beim Werbenden notwendig sei, der sowohl Anschluss- als auch Grundgebühren mit sich ziehe.
Dies sahen die Richter in Karlsruhe als Verstoß gegen § 1 der Preisangaben-Verordnung PAngV an, da die besagte Werbung lediglich einen Preisbestandteil von mehreren darstelle. Immer müsse der Endpreis – inklusive aller Bestandteile und der Mehrwertsteuer – präsentiert werden.
Auch das Argument, die Einrichtung eines Telefonanschlusses und die Vermittlung von Telefongesprächen seien unterschiedliche Dienstleistungen und das Argument, die Werbung richte sich auch an bereits bestehende Kunden (angeblich 95% der deutschen Anschlüsse), auf die keine Anschlussgebühren oder aber höhere Grundgebühren zukämen, konnten nicht überzeugen.
Fazit:
Oftmals ist es für Unternehmer nicht einfach, alle rechtlichen Bestimmungen, die für Werbung gelten, auch zu überblicken und anhand dieser die einzelnen Werbemaßnahmen zu gestalten. Aus diesem Grund sollte immer ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um Verstöße zu vermeiden.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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