Werbeaussagen sind oft bis ins letzte Detail durchdacht und auf die Reizwahrnehmung der Verbraucher ausgerichtet. Umso ärgerlicher ist es, wenn gegen sie aus Rechtsgründen ein Verbot erwirkt wird und sie nicht mehr zu Werbezwecken eingesetzt werden können.
(firmenpresse) - Doch muss in diesem Falle die Werbebotschaft nicht überflüssig geworden sein, vielmehr kann sie in die Entwicklung einer ähnlich lautenden Werbebotschaft einfließen, die vom Verbot nicht erfasst ist.
Ergeht ein gerichtlicher Verbotstitel, so ist es dem Verklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, dagegen zu verstoßen. Dann gilt es, die Reichweite des Verbots genau auszuloten.
In einem Fall hatte das OLG Hamburg (Az.: 3 W 6/08) den Werbeslogan „Die Zaxxx entfernt signifikant mehr Plaque als eine Handzahnbürste und die TOPBB“ untersagt. Die Werbung nahm Bezug auf eine Studie, in der 90 Menschen Zahnbürsten getestet hatten.
Danach warb die Beklagte mit dem abgewandelten Werbeslogan: „Zaxxx entfernt besser Plaque als eine Handzahnbürste und die TOPBB.“ Ebenfalls wurde Bezug auf die Studie genommen.
Zwar ist es so, dass unter den Inhalt eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen fallen, sondern auch nur geringfügig abweichende. Bloß ähnliche sind von dem Verbot jedoch nicht umfasst, wie die Richter am OLG Hamburg entschieden.
So sei der zweite Slogan nicht vom Unterlassungstitel umfasst, da hier lediglich die bessere Putzleistung im Vordergrund stehe, die dieses Ergebnis belegende Studie werde jedoch zweitrangig.
Fazit:
Auch wenn bereits ein Unterlassungstitel vorliegt, muss dies nicht das Ende für eine Werbekampagne bedeuten.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte konsultiert werden, um die noch offenen Möglichkeiten zu nutzen.
Um einem Unterlassungstitel gänzlich auszuweichen, empfiehlt es sich, bereits vor Veröffentlichung einer Werbemaßnahme Kontakt zum Rechtsanwalt aufzunehmen.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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