Im Rahmen des Wettbewerbsrechts gibt es festgesteckte Regeln, an die sich die Unternehmer zu halten haben.
So ist es beispielsweise wettbewerbswidrig, durch falsche Aussagen über einen Konkurrenten diesen in seinem Ansehen zu schädigen.
Liegen allerdings Fakten vor, über die berichtet wird, so unterfällt dies keinem Verbot.
(firmenpresse) - Das hat am 17.03.2009 auch das OLG Hamm (Az.: 4 U 184/08) entschieden.
Im zu behandelnden Fall ging es darum, dass eine Zeitung darüber berichtet hat, dass eine Stadt die Zusammenarbeit mit einer PR-Agentur eingestellt hatte, da die zu programmierende Homepage immer wieder Fehler aufwies.
Die PR-Agentur sah in der Berichterstattung ein wettbewerbswidriges Handeln, da sie sich als Wettbewerber zu der Zeitung sah und dieser vorwarf, sie wolle auf diesem Weg gegen Konkurrenten vorgehen.
Die Richter am OLG Hamm sahen bereits eine Wettbewerbssituation nicht als gegeben an, da dazu zumindest die Seite hätte online und mit Inhalten gefüllt sein müssen.
Darüber hinaus handle es sich bei der Aussage, die Homepage sei „mit Mängeln behaftet“ nicht um üble Nachrede, da es der Wahrheit entspreche!
Fazit:
Im Geschäftsverkehr ist Vorsicht geboten bei Aussagen über andere Marktteilnehmer!
Um nicht mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt zu geraten, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt befragt werden, bevor öffentliche Aussagen über andere Gewerbetreibende gefällt werden.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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