Disco-Fotos bedürfen der Einwilligung der Partygäste
(firmenpresse) - Fotos von Discobesuchen im Internet sind fast schon zur Selbstverständlichkeit geworden. Kaum ein Partyveranstalter will auf dieses Marketinginstrument verzichten und lichtet Bilder seiner Gäste im Internet ab. Bei solchen Bildveröffentlichungen sollten diese künftig jedoch Vorsicht walten lassen.
Wie das Amtsgericht Ingolstadt mit Urteil vom 03.02.2009 (Az.: 10 C 2700/08) feststellte, bedarf es bei der Veröffentlichung von Party-Fotos auf welchen die abgebildeten Personen ohne weiteres identifizierbar sind, deren Einwilligung im Sinne des § 22 Kunsturhebergesetzes.
Der Kläger war bei dem Besuch einer Diskothek mehrfach mit einem Bekannten zusammen fotografiert worden. Auf den angefertigten Bildern, war er als Person ohne weiteres zu erkennen. Dazu hatte er keine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Aufgrund der Veröffentlichung dieser Bilder, durch den Beklagten auf dessen Website, auf der regelmäßig Fotos von Partyveranstaltungen publiziert werden, sah sich der Beklagte in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Das Amtsgericht Ingolstadt bestätigte die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung und stellte klar, der Beklagte hätte die Einwilligung des Betroffenen einholen müssen.
Eine solche Einwilligung ist laut der aktuellen Entscheidung notwendig, wenn der Betroffene klar erkennbar und im Vordergrund des Bildes positioniert abgebildet ist. Nur ausnahmsweise könne auf eine Einwilligung verzichtet werden, soweit es sich um eine Fotografie in die Menge hinein handelt.
Selbst wenn bei entsprechenden Veranstaltungen üblicherweise Fotos erstellt und anschließend zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht würden, stelle der Besuch einer Diskothek keine konkludente Einwilligung zum Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos dar.
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Eva Eberle
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