Am 28. November 2012 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) verabschiedet:
(firmenpresse) - Eine entsprechende Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 30. November 2012 erläutert die Hintergründe der gesetzlichen Regelung wie folgt:
"Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit auf Grund früheren EU-Rechts umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.
Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.
Das Gesetz nutzt die in der Richtlinie festgelegten Spielräume bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen nahezu vollständig aus. Davon werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer. Damit werden mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
• Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
• Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
• Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
• Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung im Bereich der Rechnungslegung unverändert angenommen.
In einer Entschließung hat der Deutsche Bundestages hervor gehoben, dass das 2006 neu konzipierte Ordnungsgeldverfahren wegen versäumter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen punktuell reformiert werden soll Bis 2006 waren Jahresabschlüsse bei den Registergerichten zu hinterlegen (sowie zum Teil im gedruckten Bundesanzeiger zu veröffentlichen), die auch die Überwachung der Offenlegung durchgeführt haben. Seit 2007 sind die Jahresabschlüsse elektronisch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundesamt für Justiz führt die Ordnungsgeldverfahren durch.
Der Entschließungsantrag fordert eine substanzielle Senkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. kleine Kapitalgesellschaften von gegenwärtig 2.500 Euro auf 500 Euro bzw. 1.000 Euro. Er fordert außerdem, im Gesetz ausdrücklich das Verschulden als Voraussetzung für ein Ordnungsgeld vorzusehen und ggf. Kriterien für das Verschulden zu regeln, eine Regelung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuführen, um unbillige Härten abzumildern sowie ein Verfahren einzuführen, das in Fällen divergierender Rechtsprechung zu grundsätzlichen Fragen des Ordnungsgeldverfahrens ermöglicht, eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Dies stärkt die Rechtssicherheit im Interesse der Beteiligten."
Fazit:
Die gesetzliche Regelung spart sog. kleinen Kapitalgesellschaft Aufwand und damit Geld und bringt als solche eine wirkliche Entlastung. Laut dem Gesetzentwurf bedarf das Gesetz keiner Zustimmung durch den Bundesrat. Der Bundesrat könnte seine abweichende Meinung allenfalls dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Ein solcher Einspruch könnte vom Deutschen Bundestag dann aber wieder überstimmt werden.
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