(ots) - Ende und Anfang. Rund 7.000 Anleger des
Schiffsfonds MPC Offen Flotte "MS Santa -B- Schiffe" GmbH & Co. KG
(Santa -B-) stehen vor den Scherben ihres Investments. Das angedachte
Sanierungskonzept ist gescheitert. Die Schiffe müssen verkauft
werden. Die Anleger des Fonds werden nach Lage der Dinge praktisch
alles verlieren. Und haben ganz exzellente Erfolgsaussichten, durch
die vermittelnden Banken und Sparkassen glattgestellt zu werden.
Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger
GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälte haben eine Schutzgemeinschaft für die
MPC Santa B-Betroffenen gegründet und bieten den Geschädigten die
Beratung für eine Pauschale in Höhe von EUR 75,00 an. GRÖPPER KÖPKE
Rechtsanwalt Matthias Gröpper schätzt: "Die meisten haben die
Beteiligungen über Banken und Sparkassen erworben. Und die haben die
Anleger in vielen Fällen nicht über die brutalen Risiken und die
dramatisch hohe Vertriebskostenquote aufgeklärt. Bei dem Fonds wurde
fast jeder dritte Euro für die Vertriebskosten verbrannt. Geld, dass
dem Fonds von Anfang an für den Erwerb und den Betrieb der Schiffe
fehlte."
Und das hat Folgen. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias sagt: "Der
Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten
Jahren durch eine Batterie anlegerfreundlicher Entscheidungen
gestärkt. Wenn der Berater so ein Investments als sicher bezeichnet
hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der
unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und
Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen
(BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03) führt wie der fehlende
Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen
(BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum
Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in
Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht
belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat,
dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld
kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch
schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI
ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr
als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der
unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen
Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom
12.02.2004, III ZR 359/02).
Dies vorausgeschickt können viele Betroffenen ihre
Schadensersatzansprüche mit mehreren Begründungslinien geltend machen
und haben in den meisten Fällen nach der Einschätzung des GRÖPPER
KÖPKE Rechtsanwalts Matthias Gröpper ausgezeichnete Erfolgschancen.
Und das scheinen die Banken auch begriffen zu haben. Unter dem Druck
der rechtsanwaltlichen Geltendmachung der Forderungen sind viele
Geldinstitute zu schnellen Vergleichen bereit.
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