Papier ist geduldig. Das trifft in diesem Fall zu, denn bis zur Einführung des Starttermins für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) waren mehrfache Verzögerungen notwendig. Bisher war deshalb weiterhin die Lohnsteuerkarte 2010 gültig. Seit 2013 geht es nun endlich los und die Einführung wird etappenweise vollzogen. Das heißt: Die elektronischen LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) werden nach und nach die Papierlohnsteuerkarte ersetzen. Warum die elektronische Form eingeführt wird und was das für den Arbeitnehmer bedeutet, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.
(firmenpresse) - Abbau von Bürokratie
Die elektronische Lohnsteuerkarte wird ab 2014 Pflicht sein. Seit 2013 dürfen Arbeitgeber sie einführen. Während des Jahres bis zum 31.12.13 haben sie die Möglichkeit, stufenweise in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. Der Arbeitgeber muss die ELStAM allerdings spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen und anwenden. Das vorrangige Ziel der Einführung des ELStAM-Verfahrens ist es, Bürokratie, Kosten und Aufwand für Finanzverwaltung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verringern. Für den Arbeitnehmer bedeutet das kaum Umstellungen. Nimmt der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf, muss er dem Arbeitgeber für den Abruf der Daten lediglich dessen Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum nennen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2012 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen meist bereits vor. Die Arbeitnehmer müssen zwingend ihre Freibeträge für das Jahr 2013 neu beantragen. Erfolgt dies nicht, wird dem Arbeitgeber beim ersten elektronischen Abruf der Daten für den Arbeitnehmer kein Freibetrag übermittelt.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
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