Um potentiellen Kunden die Kaufentscheidung für das eigene Produkt zu erleichtern, werben viele Unternehmen zeitweise mit sog. „Sonderangeboten“.
Problematisch kann es jedoch sein, wenn die Dauer des „Sonderangebots“ zu lang ist und noch immer damit geworben wird.
(firmenpresse) - So hatte das Landgericht Dortmund ( 16 O 134/08 ) darüber zu entscheiden, ob eine Werbung mit einem Preis, der sich seit über sechs Monaten nicht geändert hat, noch als „Sonderangebot“ deklariert werden dürfe.
Nein, so entschieden die Dortmunder Richter. Die Deklarierung als „Sonderangebot“ versehen mit der Aufforderung „Jetzt zugreifen: Über 10% günstiger“ und einem Auslaufdatum erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, die Preissenkung liege nur einen kurzen Zeitraum zurück und werde auch nur über einen bestimmten Zeitraum hin angeboten.
Dass dies jedoch nicht der Fall war, zeigt die Historie, die sich über mehr als sechs Monate zieht, in denen das „Sonderangebot“ immer wieder verlängert wurde.
Ein solches Verhalten ist irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Fazit:
Werben Sie mit einem Sonderangebot nur dann, wenn es sich auch wirklich um ein solches handelt und verlängern Sie die Aktion nicht mehrfach!
Um Problemen im Einzelfall aus dem Weg zu gehen, sollte ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
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* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
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