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Europäischer Gerichtshof soll Schutzfähigkeit des "Sparkassen-Rot" klären Zum Markenschutz für abstrakte Farbmarken

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Parteien des vor dem Bundespatentgericht anhängigen Markenlöschungsverfahrens sind der Sparkassen- und Giroverband als Inhaber der Farbmarke "Rot" sowie die konkurrierenden Banken Santander und Oberbank, welche ebenfalls die Farbe Rot als Hausfarbe verwenden. (BPatG, Beschluss vom 08. März 2013 - 33 W (pat) 103/09 und 33 W (pat) 33/12).

(firmenpresse) - Die Sparkassen, welche die Farbe Rot bereits seit den sechziger Jahren als Hausfarbe verwenden, konnten 2007 die Eintragung dieses Farbtons als Marke erreichen. Da dieselbe Farbe durch Santander und die Oberbank beansprucht wird, leiteten diese ein Löschungsverfahren gegen die Marke ein. Zwar seien sie noch nicht so lange auf dem deutschen Markt präsent, wie die Sparkassen, jedoch würde ihnen durch die angegriffene Farbmarke der Zugang zum deutschen Markt erschwert. Hierdurch werde ihre europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt.

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts berühren die Verfahren grundsätzliche Fragen des Markenrechts, welche durch den EuGH vorab zu klären sind.

Weitgehende Einigkeit besteht derzeit darüber, dass eine abstrakte Farbmarke - also eine Farbe als solche - aus Verbrauchersicht in aller Regel nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist und somit auch nicht als Marke eingetragen werden kann. Der Verbraucher wird zumeist davon ausgehen, dass die farbliche Gestaltung einer Ware lediglich ästhetischen oder auch funktionalen Gründen dient. Natürlich sollten Farben auch der Allgemeinheit frei zur Verfügung stehen und grundsätzlich nicht durch einige wenige Marktteilnehmer monopolisiert werden dürfen. Markenrechtlicher Schutz für Farben als solche kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden.

Darüber hinaus kommt Markenschutz für Farben nur für sogenannte im Verkehr durchgesetzte Farben in Betracht. Dies bedeutet, der Anmelder der Farbmarke hat den Nachweis zu führen, dass die Farbe, für die Schutz beansprucht wird - und nur diese Farbe ohne jegliche ergänzende Zeichen oder Hinweise-, von den jeweils angesprochenen Verbraucherkreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Aufgrund eines solches Nachweises der Verkehrsdurchsetzung können auch andere, an sich nicht schutzfähige Marken zur Eintragung gebracht werden, z. B. bestimmte dreidimensionale Marken oder stark beschreibende Begriffe. Hierzu sind typischerweise aufwendige demoskopische Untersuchungen erforderlich.





Als "Grundregel" kann von einer erforderlichen Verkehrsdurchsetzung von mindestens 50% ausgegangen werden, wobei diese Untergrenze im Einzelfall auch höher anzusetzen ist. Wie hoch der Zuordnungsgrad im Falle abstrakter Farbmarken sein muss, soll nun der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren klären.

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Datum: 12.04.2013 - 15:35 Uhr
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